Was tun bei Schäden durch Schlaglöcher?

Baulastträger und Verwalter sind grundsätzlich dafür zuständig, dass Straßen in verkehrssicherem Zustand sind. Laut Rechtssprechung reicht nur eine Warnbeschilderung im Zweifelsfall nicht aus. Foto: © Daniel Ernst - Fotolia
  • Baulastträger und Verwalter sind grundsätzlich dafür zuständig, dass Straßen in verkehrssicherem Zustand sind. Laut Rechtssprechung reicht nur eine Warnbeschilderung im Zweifelsfall nicht aus. Foto: © Daniel Ernst - Fotolia
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(ampnet) - Viele Straßen weisen gerade nach dem Winter erhebliche Unebenheiten, Risse oder Schlaglöcher auf und müssen repariert werden. Bundesländer, deren Kommunen und Landkreise sind als Straßenbaulastträger für die Unterhaltung verantwortlich und als Verwaltung dafür zuständig, dass öffentliche Wege, Straßen und Plätze in verkehrssicherem Zustand sind.


Nach Meinung des AvD (Automobilclub von Deutschland) müssen deutlich mehr Mittel von Bund und Ländern in die Instandhaltung und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur investiert, die Finanzierung müsse verlässlich und transparent für die Zukunft gesichert werden. Der Club fordert, das verfügbare Finanzbudget beständig, ohne Etatschwankungen und mit Zweckbindung Verkehrsprojekten zufließen zu lassen, denn die Bereitstellung einer funktionierenden Infrastruktur sei Ausdruck der so genannten Daseinsfürsorge, der die Behörden im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht den Verkehrsteilnehmern gegenüber nachkommen müssen.

Rechtssprechung zeigt Verantwortlichkeiten auf

Ein Grundrecht auf sichere Straßen haben Verkehrsteilnehmer indes nicht: Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind es eher sie selbst, die in die Pflicht genommen werden. Nach § 3 StVO ist zum Beispiel die Geschwindigkeit nicht nur an die persönlichen Fähigkeiten, sondern auch an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen. Doch damit sind die Kommunen und Landkreise nicht aus der Verantwortung heraus. Sie sind vielmehr dafür verantwortlich, dass öffentliche Wege, Straßen und Plätze in verkehrssicherem Zustand sind. Warnhinweise und Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit reichen dabei nicht aus, wenn vom Straßenzustand eine Gefahr ausgeht. Auf einer Bundesautobahn etwa sind erhebliche Straßenvertiefungen sofort auszubessern, eine Geschwindigkeitsabsenkung auf 60 km/h genügt nicht (OLG Nürnberg, Az. 4 U 3697/94). Auf einer untergeordneten Straße mit geringen Geschwindigkeiten gilt das nicht ohne weiteres (LG Dresden. Az. 4 O 4317/94). Prinzipiell muss auf einem schlechten Straßenabschnitt mittels Beschilderung die zulässige Höchstgeschwindigkeit gesenkt werden. (OLG Düsseldorf, Az. 18 U 182/96). Behörden haben zudem die Pflicht, den Straßenzustand in zumutbaren Abständen zu kontrollieren; Pech hat derjenige, der in ein Schlagloch fährt, von dem die Verantwortlichen noch keine Kenntnis haben konnten.

Die Rechtsprechung erwartet, dass sich ein Fahrer auf schlechte Straßenzustände, einstellt; Schaden wie Schadenshergang muss der Geschädigten beweisen. Um nicht später mit leeren Händen dazustehen ist es wichtig, den Straßenzustand sowie den Schaden mit Fotos zu dokumentieren und die Polizei zu informieren. Adressen und Telefonnummern von Zeugen sollten ebenfalls gleich notiert werden.

Der AvD schätzt, dass Autofahrern jährlich insgesamt ein Schaden von vielen Millionen Euro entsteht, weil an ihren Fahrzeugen Sturz und Spur repariert und teilweise auch die Bereifung erneuert werden muss. Daher fordert der AvD eine generelle Überarbeitung der Gesetzeslage.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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