Ärger durch Einhandmesser vermeiden

Wer ein so genanntes Einhandmesser mit sich führen möchte, braucht nach dem deutschen Waffenrecht einen wirklich passablen Grund – andernfalls droht Ärger. Foto: fotolia.com
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FORCHHEIM (pm) - Das Landratsamt Forchheim möchte auf diesem Wege nochmals auf die Problematik des Mitführens von so genannten Einhandmessern hinweisen, welche sich durch Nichtbeachtung der Änderung des Waffengesetzes aus dem Jahr 2008 ergeben könnte.


In den letzten fünf Jahren mussten durch die Waffenrechtsbehörde des Landratsamtes Forchheim allein 81 Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bezug auf so genannte Einhandmesser eingeleitet werden, wobei auf die Jahre 2012 / 2013 allein 66 Verfahren entfielen. Laut § 42a Abs. 1 Nr. 3 des Waffengesetzes (WaffG) ist das unsachgemäße Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) und feststehenden Messern mit einer Klinge von über 12 cm in der Öffentlichkeit verboten und als Ordnungswidrigkeitstatbestand definiert. Ein unsachgemäßes Führen liegt dann vor, wenn kein berechtigtes Interesse vorhanden ist. Dieses berechtigte Interesse kann jedoch nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, der Jagd und Fischerei, dem Sport oder einem sonstigen allgemein anerkannten Zweck gegeben sein. So kommt es zum Beispiel durch verstärkte Eingangskontrollen im Amtsgericht Forchheim seit einiger Zeit vermehrt zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen aufgrund des Mitführens von Einhandmessern, da innerhalb des Gerichtsgebäudes ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nicht gegeben ist. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Als Merkmale für Einhandmesser zählen ein seitlich an der Klinge angebrachter Stift, ein aus dem Griff herausragender Sporn, eine in der Klinge befindliche Öffnung (Daumenloch) oder ein federunterstützter Öffnungsmechanismus. Weiterhin muss die Klinge im geöffneten Zustand arretiert sein. Eine lediglich durch Federspannung gehaltene Stellung unterliegt nicht dem Verbot.
       
Jeder, der ein Einhandmesser mitführt, sollte sich also immer selbst den Grund des Mitführens vor Augen halten. Nur wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, bleibt vor der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitverfahrens verschont. Wer öffentliche Gebäude wie Gerichte und Behörden betritt oder sich auf öffentlichen Plätzen oder Veranstaltungen aufhält, wird in der Regel kein berechtigtes Interesse für das Mitführen von Einhandmessern geltend machen können.

Weitere Auskünfte erteilt die Waffenrechtsbehörde am Landratsamt Forchheim.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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