Der Knigge zur Bundestagswahl 2017: Wie Sie vermeiden, dass Ihre Stimme ungültig wird!

Am 24. September 2017 ist Bundestagswahl. Wie Sie ungültige Stimmabgaben vermeiden, erfahren Sie im MarktSpiegel-Beitrag. | Foto: Gina Sanders/Fotolia.com
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  • Am 24. September 2017 ist Bundestagswahl. Wie Sie ungültige Stimmabgaben vermeiden, erfahren Sie im MarktSpiegel-Beitrag.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen

NÜRNBERG (nf) - Am Sonntag, 24. September 2017, wird zum 19. Mal nach dem Zweiten Weltkrieg der Deutsche Bundestag gewählt. Es ist die achte Bundestagswahl im wiedervereinten Deutschland. Gewählt werden 598 Abgeordnete. Doch welche Fehler kann man in der Wahlkabine vermeiden, dass die Stimmabgabe ungültig wird? Ungeachtet des Standard-Kalauers ,,Ein Fehler wäre Partei XYZ zu wählen", will der Beitrag auf wichtige allgemeine Regeln hinweisen (abgesehen von persönlichen Entscheidungen), die Wähler beachten sollten. Außerdem: die häufigsten Fragen zur Wahl und die Antworten!

Nicht zu empfehlen sind beispielsweise Kommentare oder ,,dringende" Empfehlungen auf den Stimmzetteln. Erstens interessiert es keinen und zweitens laufen Sie Gefahr, dass Ihre Stimme als ungültig eingestuft wird. Das gilt ebenso für Smileys aller Art in Kästchen oder anderen  Symbolen als dem schlichten, aber eindeutigen Kreuzchen. Wichtig ist, dass der Wählerwille klar erkennbar ist! Oft wird gerätselt, welchen Stift man benutzen darf. Eine strenge Regel gibt es nicht (auch radierbare Bleistifte sind erlaubt), doch eines gilt es zu beachten: Das Kreuzchen darf nicht durch den gefalteten Stimmzettel ersichtlich sein. Beste Entscheidung: Den Stift nehmen, der in der Wahlkabine ausliegt. Bestehen bei Wahlberechtigten dennoch Bedenken, so spricht nichts gegen die Benutzung eines eigenen, mitgebrachten Schreibstiftes, etwa eines Kugelschreibers. Wie lange darf man sich in der Wahlkabine aufhalten? Vernünftigerweise hat sich der Wähler schon vorher Gedanken gemacht, welche Entscheidung er treffen will - also nicht etwa eine Stunde grübeln muss. Generell gibt's keine offizielle Begrenzung. Damit alle ohne lange Wartezeiten drankommen: in die Kabine gehen, zügig Kreuz(e) machen und fertig. 

Ungültig sind Stimmen also dann, wenn der Stimmzettel:

- nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Wählerwillen nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Übrigens: Bei der Bundestagswahl 2017 können Blinde sowie Wählerinnen und Wähler mit Sehbehinderung ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Hilfe einer Vertrauensperson abgeben. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, werden die Stimmzettelschablonen kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben.

Dürfen Demenzkranke wählen?

Die wahlrechtlichen Vorschriften sehen keine Regelung speziell zum Wahlrecht Demenzkranker und dessen Ausübung vor. Demenzkranke sind grundsätzlich nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) wahlberechtigt, sofern sie Deutsche und über 18 Jahre alt sind. Wenn Demenzkranke sich jedoch nicht mehr allein um ihre Angelegenheiten kümmern können und einer Betreuung unterstellt sind, kann dies auch Auswirkungen auf ihr Wahlrecht haben. Gemäß § 13 Nummer 2 BWG sind diejenigen vom Wahlrecht ausgeschlossen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt sind. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichnete Angelegenheiten nicht erfasst.

Noch nie gehört? Was ist ein Erfrischungsgeld?

Die Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld. Bei der Bundestagswahl sind für die Vorsitzenden der Wahlvorstände und Wahlausschüsse jeweils 35 Euro, für die übrigen Mitglieder jeweils 25 Euro vorgesehen. Bei der Europawahl erhalten alle Mitglieder der Wahlvorstände und Wahlausschüsse ein Erfrischungsgeld in Höhe von 21 Euro. Soweit die Länder und Kommunen die Höhe des Erfrischungsgelds festlegen, können die Beträge nach oben oder unten abweichen.
Daneben werden bei Tätigkeit außerhalb des eigenen Wahlbezirks die notwendigen Fahrkosten erstattet.

Ist die Wahl bei geringer Wahlbeteiligung ungültig?

Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der Wahlbeteiligung einen Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer Wahlanfechtung gemäß § 49 Bundeswahlgesetz bzw. § 26 Europawahlgesetz auf Grund von Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der freiwilligen Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt aber kein Grund für einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen Wahlbeteiligung die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist und das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments geführt hat.

Dürfen obdachlose Menschen wählen?

Wahlberechtigte, die keine Wohnung innehaben, werden nur auf eigenen Antrag in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Zuständig für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt. Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt sein. Die Wahlberechtigten sind bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen. Wenn ein Wohnungsloser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann er auch wie jeder andere Wahlberechtigte an dem Briefwahlverfahren teilnehmen.

Kann man eigentlich online wählen?

Das Internet hat die Kommunikation revolutioniert; gegen die Möglichkeit, bei Bundestags- oder Europawahlen die Stimme online abzugeben, sprechen derzeit jedoch gravierende wahlrechtliche und wahlpraktische Gründe.Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 (Az.: 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07) Internetwahlen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Wer steht auf den Wahlzetteln an erster Stelle und warum?

Bei Bundestagswahlen: Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf den Stimmzetteln richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten.
Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Zählen die Stimmen von Verstorbenen?

Tod eines Wählers: Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt.

Straftaten im Zusammenhang mit Wahlen

Im Strafgesetzbuch (StGB) sind einige spezifische Straftaten aufgeführt, die im Zusammenhang mit Wahlen begangen werden: U.a.  
- Wahlbehinderung, § 107 StGB
- Wahlfälschung , § 107a StGB
- Fälschung von Wahlunterlagen, § 107b StGB
- Verletzung des Wahlgeheimnisses, § 107c StGB
- Wählernötigung, § 108 StGB
- Wählertäuschung, § 108a StGB
- Wählerbestechung, § 108b StGB


Das Wahlamt der Stadt Nürnberg hat über das Procedere der Wahl ausführliche Hinweise ausgegeben. Die wichtigsten Infos über  Wahlverfahren, Wahlvorschläge und Stimmzettel:
 

Alle Wählerinnen und Wähler verfügen über zwei Stimmen, die sie auf einem Stimmzettel vergeben. Mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) wird in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder ein Bewerber direkt gewählt. 299 Sitze des Bundestages werden auf diese Weise vergeben.

Nürnberg ist auf zwei Wahlkreise aufgeteilt, auf 244 (Nürnberg-Nord) und 245 (Nürnberg-Süd). Die Grenzen der beiden Nürnberger Wahlkreise haben sich gegenüber der Bundestagswahl 2013 nicht verändert. Zu Nürnberg-Süd gehört auch die Stadt Schwabach.

Für die auf Bundesebene zu verteilenden Gesamtsitze ist die Summe der auf die Landeslisten entfallenden Zweitstimmen entscheidend. Mit einem neuen Verfahren soll den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 3. Juli 2008 entsprochen werden. Dabei wird zuerst für die einzelnen Bundesländer, basierend auf den jeweiligen Bevölkerungsanteilen der Bundesländer an der gesamten deutschen Bevölkerung, eine feste Zahl von Sitzen (in der Summe 598) errechnet. Die Landessitzzahl wird nach dem Zweitstimmenergebnis mit dem Verfahren nach Sainte-Laguë auf die einzelnen Parteien verteilt. Diese Zahl und der von dieser Zahl gegebenenfalls nicht abgedeckte Rest von Direktmandaten für jede Partei in den Ländern werden bundesweit zu einer Mindestsitzzahl für die Partei addiert.

Dann erfolgt die eigentliche Verteilung der Sitze im Bundestag auf die Parteien, und zwar proportional (Sainte-Laguë- Verfahren) zum bundesweiten Zweitstimmenergebnis der Parteien. Dabei wird die Gesamtsitzzahl des Bundestags so lange erhöht, bis für alle Parteien die oben genannte Mindestsitzzahl erreicht ist. Die auf eine Partei entfallenden Sitze werden dann nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf deren Landeslisten verteilt, wobei jede Landesliste aber mindestens so viele Sitze erhält, wie sie Direktmandate gewonnen hat.

Wer direkt gewählt ist, zieht in jedem Fall in den Bundestag ein. Über die Landesliste erhalten nur solche Parteien Sitze, die im Bundesgebiet mindestens fünf Prozent aller gültigen Zweitstimmen oder drei Wahlkreismandate direkt erringen konnten (Sperrklausel).

Wer darf wählen?

Wählen können nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind und/oder einen Wahlschein besitzen.

Wahlberechtigt sind alle, die am Wahltag Deutsche und mindestens 18 Jahre alt, also vor dem 25. September 1999 geboren sind, und seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach Paragraf 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch im Ausland lebende Deutsche wahlberechtigt.

Nach dem Stand 13. August 2017, dem Stichtag zum Abzug des Wählerverzeichnisses aus dem Melderegister, sind am 24. September 2017 in der Stadt Nürnberg (ohne Schwabach) insgesamt 343.874 Personen wahlberechtigt, darunter circa 15.300 Wahlberechtigte, die durch Erreichen der Altersgrenze erstmalig für eine Bundestagswahl wahlberechtigt wurden (4,4 Prozent aller Wahlberechtigten). 12.500 können sich erstmalig überhaupt an einer Wahl beteiligen. Insgesamt sind es 5.040 Wahlberechtigte weniger als bei der Bundestagswahl 2013.

Wahlbenachrichtigung, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis der Stadt Nürnberg eingetragen ist, sollte bis spätestens Sonntag, 3. September 2017, eine Wahlbenachrichtigungskarte in die Wohnung zugesandt bekommen. 

Statistiken

In 25 Wahlbezirken (darunter sieben Briefwahlbezirken) der Stadt wird wieder eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesen Wahlräumen erhalten die Wähler einen Stimmzettel, der oben links mit einem Buchstaben (A bis M) gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung ermöglicht die Auszählung der Stimmen und der Wahlbeteiligung nach Geschlecht und sechs Altersgruppen (18-24, 25-34, 35-44, 45-59, 60-69 und 70 Jahre und mehr). Bei dieser Wahlstatistik, die im Anschluss an die Feststellung der Gesamtergebnisse im Wahlraum nachträglich im Statistischen Amt erstellt wird, bleibt das Wahlgeheimnis strikt gewahrt. Es werden keine Ergebnisse für einzelne Wahlräume veröffentlicht, und Wahlbezirke mit weniger als 400 Wahlberechtigten werden nicht in die Repräsentativstatistik einbezogen. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz genau geregelt.

Die repräsentative Wahlstatistik gibt es schon seit der Bundestagswahl 1957; sie wurde bei fast allen Wahlen seither durchgeführt. Das Wahlamt weist darauf hin, dass diese Repräsentativstatistik durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist, also auch bundesweit durchgeführt wird. Die Wählerinnen und Wähler werden um ihr Verständnis gebeten. Die Ergebnisse für diese Wahlräume sind repräsentativ für Nürnberg insgesamt. Die Statistik zeigt dann, wie die Nürnberger Männer und Frauen in den einzelnen Altersgruppen gewählt haben.

Gültige Stimmen

Die Kennzeichnung erfolgt in der Weise, dass auf der linken Seite des Stimmzettels (schwarze Beschriftung) ein Kreuz bei der gewünschten Direktkandidatin oder dem gewünschten Direktkandidaten und auf der rechten Stimmzettelseite (blaue Beschriftung) ein Kreuz bei der gewünschten Landesliste angebracht wird.
Fehlt auf der rechten oder der linken Seite ein Kreuz, wird damit die jeweils andere Seite des Stimmzettels nicht ungültig.

Nach der Wahl

Der Nürnberger Kreiswahlausschuss stellt das Ergebnis der Bundestagswahl für die beiden Bundestagswahlkreise Nürnberg-Nord und Nürnberg-Süd fest. Er tritt am Mittwoch, 27. September 2017, um 15 Uhr im Wahlamt der Stadt Nürnberg, Unschlittplatz 7a, 2. Stock, Zimmer 42, zusammen. Die Sitzung ist öffentlich.

Auskünfte
Auskünfte in Wahlangelegenheiten erteilt das Wahlamt, entweder persönlich in der Schalterhalle Unschlittplatz 7a oder telefonisch unter Telefon 2 31-33 50. 

Informationen des Nürnberger Wahlamts im Internet:
www.wahlen.nuernberg.de

Informationen des Landeswahlleiters:
www.wahlen.bayern.de

Informationen des Bundeswahlleiters:
www.bundeswahlleiter.de

Am 24. September 2017 ist Bundestagswahl. Wie Sie ungültige Stimmabgaben vermeiden, erfahren Sie im MarktSpiegel-Beitrag. | Foto: Gina Sanders/Fotolia.com
Sie verfügen über zwei Stimmen auf Ihrem Wahlzettel. Wer etwa auf die Idee kommen sollte, Koalitionswünsche hier mit drei Kreuzen geltend machen zu wollen, erreicht nur eines: Ungültig! | Foto: Ralf Geithe/Fotolia.com
Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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