Ausbau Frankenschnellweg: Stadt will nach EuGH-Urteil keine Zeit verlieren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am heutigen Donnerstag, 24. November 2016, anhand des kreuzungsfreien Ausbaus des Frankenschnellwegs in Nürnberg entschieden und sich zur Anfrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (BayVGH) geäußert. | Foto: ©kamasigns/Fotolia.com
  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am heutigen Donnerstag, 24. November 2016, anhand des kreuzungsfreien Ausbaus des Frankenschnellwegs in Nürnberg entschieden und sich zur Anfrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (BayVGH) geäußert.
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Nach EuGH-Urteil: Bund Naturschutz (BN) muss sich entscheiden

NÜRNBERG (pm/nf) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am heutigen Donnerstag, 24. November 2016, anhand des kreuzungsfreien Ausbaus des Frankenschnellwegs in Nürnberg entschieden und sich zur Anfrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (BayVGH) geäußert. Der BayVGH hatte in seiner Verhandlung am 27. Oktober 2015 beschlossen, das Projekt betreffende Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Mittelbar äußerte sich der EuGH nun auch zu der Frage, ob das bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in Teilen gegen EU-Recht verstößt. Im Speziellen geht es darum, wann bei Kreisstraßen wie dem Frankenschnellweg eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.

Für die Stadt Nürnberg stellen die Aussagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung des europäischen Rechts zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) keine Überraschung dar. Der EuGH hatte bereits zum Bau der Ringstraße M-30 um Madrid dem anfragenden spanischen Gericht die Prüfung der Kriterien zum Nachweis der Umweltverträglichkeit auferlegt. Gesetzliche Vorgaben zur Pflicht eine UVP durchzuführen sind aber für vergleichbare Fälle im BayStrWG nicht geregelt. Eine der Kernaussagen der heutigen Entscheidung besagt nun, dass für den Bau von Schnellstraßen im Sinne des Europarechts eine Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auch wenn sie keine weiträumige Verkehrsbedeutung haben.
Bürgermeister und erster Werkleiter des Servicebetriebs Öffentlicher Raum Nürnberg Christian Vogel kommentiert die Entscheidung wie folgt: „Wir haben eine Aussage in dieser Art fast erwartet. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München bereits entschieden hat, dass es sich beim Frankenschnellweg um eine Kreisstraße handelt, ist nun ein weiterer strittiger Punkt geklärt. Wir wollten und wollen keine weitere Zeit verlieren. Deshalb haben wir uns bereits im letzten Jahr dazu entschlossen, freiwillig eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellen zu lassen. Jetzt liegt es beim BayVGH, unter dem Licht des heutigen Urteils des EuGH im Rahmen des Berufungsverfahrens abschließend zu prüfen, ob eine UVP für die konkrete Maßnahme ,kreuzungsfreier Ausbau des Frankenschnellweges‘ notwendig ist."

,,Um die vom Lärm geplagten Anwohner, aber auch täglich im Stau stehenden Autofahrer durch einen schnellen Baubeginn endlich entlasten zu können, ist der Stadt auch weiterhin an einer außergerichtlichen Einigung mit dem Bund Naturschutz (BN) gelegen. Der BN muss sich nun entscheiden, ob er weiterhin Fundamentalopposition gegen ein Projekt betreiben möchte, das von einer breiten Mehrheit der Nürnberger Bevölkerung unterstützt wird, oder ob es nun zu einer Einigung kommt. Wir haben dem BN ein sehr gutes Angebot unterbreitet. Die Stadt Nürnberg müsste dann nicht für tatenlos verstrichene Jahre höhere Mittel wegen gestiegener Baupreise einplanen. Der BN könnte sich im Gegenzug über mehr Fahrradwege und höhere Umweltstandards freuen und ein Ende der kreuzungsbedingten Stausituationen auf dem Frankenschnellweg wäre absehbar.“

Zwei Privatparteien und der Bund Naturschutz hatten im August 2013 beim Verwaltungsgericht in Ansbach gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken, basierend auf bayerischem Landesrecht, betreffend den kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnellwegs Klage erhoben. Am 14. Juli 2014 wies das Gericht in Ansbach alle Klagen ab. Die Kläger beantragten daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung gegen diese Urteile. Die Berufung wurde zugelassen, weil nach Auffassung des BayVGH die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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