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Nachgefragt: Pflegestärkungsgesetz II – was ändert sich?

Robert Müller, AOK-Direktor in Mittelfranken | Foto: AOK

Interview mit Robert Müller, AOK-Direktor in Mittelfranken

Rund 2,8 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland erhalten derzeit Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Im Bereich der AOK in Mittelfranken sind es aktuell etwa 23.500 AOK-Versicherte. Für sie gilt ab nächstem Jahr das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II. Welche Änderungen auf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zukommen und was sie beachten müssen, erklärt Robert Müller, AOK-Direktor in Mittelfranken.

Herr Müller, immer wieder hört man vom neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, was hat es damit auf sich?

Die bisherige Auslegung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs gilt seit Jahren als überholt, da sie einseitig auf körperliche Gebrechen eines pflegebedürftigen Menschen ausgerichtet ist. Hilfen für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen waren ausgeklammert. Das ändert sich jetzt. Menschen mit demenziellen Erkrankungen werden den körperlich eingeschränkten Pflegebedürftigen gleichgestellt.

Dabei wird auch nach unterschiedlichen Pflegegraden unterschieden. Was sagen diese aus?

Auch der Gradmesser, wer wie viel pflegerische Unterstützung braucht, wandelt sich. Statt drei Pflegestufen gibt es zukünftig fünf Pflegegrade. Es zählt nicht mehr der in Minuten gemessene Pflegebedarf für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Zukünftig ist entscheidend, wie stark der Pflegebedürftige in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Im Vordergrund steht, was der Betroffene noch alleine tun kann und wobei er unterstützt werden muss.

Was müssen der Pflegebedürftige beziehungsweise seine Angehörigen im neuen Jahr beachten?

Wer bereits pflegebedürftig ist und Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, wird automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Es ist kein neuer Antrag notwendig, sofern sich der Pflegeaufwand nicht verändert hat. Damit vermeiden wir unnötigen Aufwand für unsere Versicherten. Wir informieren jeden Pflegebedürftigen noch in diesem Jahr, in welchem Pflegegrad er sich zukünftig befindet.

Gibt es durch die Neuregelung Nachteile für Pflegebedürftige?

Nein. Alle, die bereits Leistungen der Pflegekasse erhalten, bekommen diese weiterhin mindestens im gleichen Umfang. Bei den meisten Betroffenen führt die Überleitung in die neuen Pflegegrade zu höheren Leistungen als heute. Auch für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege wird sich der Eigenanteil nicht erhöhen.

Weitere Informationen zur Pflegereform 2017 gibt es auch online unter bayern.aok.de/pflege/.

Autor:

Anna Schabesberger aus Nürnberg

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