Bei Krankmeldung: Was darf ich als Arbeitnehmer machen und was nicht?

Im Zweifelsfall entscheidet der Arzt: Wer sich nicht sicher ist, was er trotz Krankheit machen kann, sollte sich grünes Licht vom Arzt holen. | Foto: © Igor Mojzes - Fotolia.com
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SERVICE (rs/fi) – Wer kennt es nicht: Schniefnase, Husten und vielleicht sogar noch Fieber – da will jeder nur noch ab aufs Sofa und sich auskurieren. Doch nicht bei jeder Krankheit ist man unbedingt ans Bett gefesselt. Denn wer zum Beispiel eine Verletzung an der Hand hat, wird zwar einer Tätigkeit am Computer oder auch im Handwerk nicht nachgehen können, muss aber deswegen nicht zwingend den ganzen Tag im Bett liegen. Doch wäre es in einem solchen Fall erlaubt, sich außerhalb der Wohnung – beispielsweise in der Stadt – aufzuhalten? Oder kann mein Arbeitgeber dagegen etwas haben? Was ist mir als Arbeitnehmer also bei einer Krankschreibung erlaubt und was nicht?

Was ist dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall erlaubt?

Eigentlich ist diese Frage schnell beantwortet: Denn erlaubt ist prinzipiell alles, was den Heilungsprozess nicht gefährdet. Dies hängt natürlich sehr stark von der Art und der Schwere der jeweiligen Erkrankung ab. So gilt für Krankheiten, bei denen der Arzt Bettruhe verordnet hat, dass von einem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich abzusehen ist. Doch auch hierzu gibt es Ausnahmen: So ist der Gang zum Arzt oder Apotheker selbstverständlich hiervon unberührt. Auch das Besorgen von Lebensmitteln ist erlaubt, insbesondere für Menschen, die alleine leben. Auch ein kurzer Spaziergang an der frischen Luft kann bei bestimmten Erkrankungen die Genesung fördern und ist daher zulässig.

Unter Umständen kann sogar der Besuch in einer Gaststätte oder ähnlichem erlaubt sein, zum Beispiel wenn aufgrund der Krankheit das Zubereiten einer Mahlzeit selbst nicht erfolgen kann. Generell ist jedoch eher vom Besuch einer Gaststätte, Restaurant oder Kneipe abzuraten. Im Zweifelsfall kann hierzu jedoch auch der Arzt befragt werden, zum Beispiel wenn die Feier zum runden Geburtstag eines Familienmitgliedes ansteht, an dem man gerne trotz Krankheit teilnehmen möchte. Wenn der Arzt dies trotz Krankschreibung als nicht heilungsbehindernd einstuft, kann auch der Arbeitgeber nichts gegen eine solche Feier einwenden.

Was kann passieren, wenn ich mich nicht daran halte?

Wer während einer Krankschreibung in einer Art handelt, die seine Genesung behindert oder verzögert, der muss mit Konsequenzen rechnen, denn er verstößt gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht. Auch kann durch ein derartiges Verhalten der Verdacht entstehen, der Arbeitnehmer hätte die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Erfährt der Arbeitgeber von solchen Handlungen, kann er dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen oder sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.

Doch wie sollte mein Arbeitgeber überhaupt davon erfahren?

Für viele Arbeitnehmer ein Argument, trotz Krankschreibung kurz mit den Kumpels in die Kneipe zu gehen: „Das kriegt mein Chef doch gar nicht mit.“ Doch darauf sollte man sich keinesfalls verlassen, denn plötzlich steht dann eben doch der Kollege oder ein Bekannter vom Chef in der Kneipe. Auch die sozialen Medien sind hierbei mittlerweile hinterlistig: Denn wenn ein Freund eine Markierung in der Kneipe oder ein Foto des Abends bei Facebook postet, kann das schnell Wellen schlagen. Hat der Arbeitgeber erst einmal einen begründeten Verdacht, kann er sogar einen Detektiv einsetzen, um den Verdacht zu verfolgen. Dazu werden in der Regel Detekteien eingesetzt, die derartige Verdachtsfälle professionell aufklären. Auch eine Detektei in Nürnberg bietet diese Dienstleistung an. Wenn ein Arbeitnehmer auf diese Weise „überführt“ wird, droht neben der fristlosen Kündigung übrigens noch die Übernahme der Kosten für den Detektiv.

Alles in allem gilt: Wer wirklich krank ist, der sollte sich auch dementsprechend verhalten und das Freizeitvergnügen hinten anstellen. Wer der Meinung ist, die Heilung würde dadurch nicht behindert, sollte sich das Einverständnis des Arztes holen und ist damit auf der sicheren Seite.

Autor:

MarktSpiegel Service aus Nürnberg

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