Datenbank-Fehler änderte Steuerklasse

Vorsicht ist geboten, sonst ist das eigene Geld schneller verbrannt, als einem lieb ist – und zwar ohne, dass man etwas dafür kann. Symbolbild: © bluedesign/Fotolia.com
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(OFD) - Die Lohi / Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. empfiehlt dringend, die Angabe der Steuerklasse für September 2015 zu prüfen.


Aufgrund eines bundesweit technischen Fehlers in der Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern seien in diesem Monat für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklassen automatisch von Steuerklasse III auf Steuerklasse IV geändert worden. Den Finanzämtern sei es nicht möglich, die betroffenen Fälle selbst zu erkennen und zu berichtigen. Das teilte die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe am 18. September 2015 mit.

Wie prüft man die eigene Steuerklasse?

Die Steuerklasse wird auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Hier lohnt es sich, bei der Abrechnung für September 2015 einmal genau hinzuschauen, ob die Steuerklasse fälschlich geändert wurde. In kleineren Unternehmen kann es auch sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer direkt auf einen Steuerklassenwechsel anspricht. Steht die falsche Steuerklasse auf der Gehaltsabrechnung, müssen Betroffene die Korrektur der Angaben selbst veranlassen. Ansonsten bleibt die falsche Steuerklasse aktiv. Betroffene sollten die Korrektur der falschen Steuerklasse bei ihrem Finanzamt formlos beantragen – allerdings kann es sein, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer bereits aufgrund der unzutreffenden Steuerklasse IV ermittelt hat. In diesem Fall sollte eine Papierbescheinigung über die richtige Steuerklasse beim Finanzamt beantragt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Wurde ein Antrag auf Berichtigung beim Finanzamt gestellt, wird dem Arbeitgeber im darauf folgenden Monat wieder die zutreffende Steuerklasse (in unserem Beispiel die III) im Rahmen der ELStAM elektronisch mitgeteilt. Doch was ist ELStAM? Die Abkürzung steht für Elektronische LohnSTeuerAbzugsMerkmale(*); zum 1. Januar 2013 wurde bekanntlich die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt. Seit dieser Zeit sind Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank abzurufen. Diese Merkmale benötigt der Arbeitgeber, um die Lohnsteuer in korrekter Höhe einbehalten zu können.

Mehr Informationen zu diesem Thema gibt es im Internet unter:

www.lohi.de

(*) Bei Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen handelt es sich um Angaben zur Steuerklasse, zur Anzahl der Kinderfreibeträge, zur Religionszugehörigkeit sowie zu den Freibeträgen.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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