Nicht nur die Polizei darf Personen überprüfen

Die Polizei hat eindeutige Befugnisse zur Kontrolle - doch auch die Ordnungsämter dürfen Personen anhalten oder den Ausweis verlangen (Untschiede in den Bundesländern). | Foto: © Kzenon/Fotolia.com
  • Die Polizei hat eindeutige Befugnisse zur Kontrolle - doch auch die Ordnungsämter dürfen Personen anhalten oder den Ausweis verlangen (Untschiede in den Bundesländern).
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Ordnungsämter rüsten auf – immer mehr Kontrolleure

RATGEBER/RECHT (pm/nf) - Viele Städte erhöhen derzeit die Zahl der Kontrolleure in den Ordnungsämtern. Somit wird voraussichtlich auch die Zahl der Überprüfungen und Verwarnungsgelder zunehmen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über Rechte und Pflichten von und gegenüber Mitarbeitern der Ordnungsämter.

Viele Bürger wissen über die Befugnisse der kommunalen Kontrolleure nur unzureichend Bescheid. Dabei unterscheiden sich die Rechte der Kontrolleure der Ordnungsämter teilweise auch von Bundesland zu Bundesland. Hauptunterschied zur Polizei: Nur Polizisten dürfen Gewalt ausüben. „Die städtischen Kontrolleure dürfen aber Personen anhalten, den Ausweis verlangen und auch jemanden festhalten“, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

Die Kontrollen beschränken sich längst nicht mehr auf den ruhenden Verkehr, also das Ausstellen von Knöllchen. Vom Müll über die Gastronomie bis zum Leben in Parks – immer mehr Bereiche des öffentlichen Lebens werden von Streifen in Zivil oder Uniform überwacht.
Weitere Informationen über Rechte und Pflichten gegenüber Mitarbeitern der Ordnungsämter finden Sie auch in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
www.anwaltauskunft.de/magazin

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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