Kündigung bei unerlaubtem Urlaubsantritt ist nicht immer berechtigt

Ob der Eintrag in einen allgemeinen Urlaubskalender bereits einen Anspruch bedeutet, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Foto: Creatix-Fotolia.com | Foto: Creatix-Fotolia.com
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NÜRNBERG (D-AH/ea) - Die Kündigung eines Beschäftigten, der seinen Urlaub eigenmächtig angetreten haben soll, hat zunächst keinen Bestand. Erst nach allseitiger Interessensabwägung kann gerichtlich festgestellt werden, ob der Rauswurf gerechtfertigt war oder zunächst nur eine Abmahnung angemessen gewesen wäre. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az. 4 Sa 8/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im vorliegenden Fall über eine außerordentliche und hilfsweise fristgerechte Kündigung, die der Beschäftigte erhalten hatte, weil er seinen Urlaub angeblich eigenmächtig antrat.
Der Betroffene reichte seinen Urlaubsantrag, was auch Zeugen bestätigten, wie üblich ein. Durch einen Eintrag in den Dienstplan ging er davon aus, dass der Antrag auch genehmigt worden sei. Der Arbeitgeber dagegen behauptet, dass er keine explizite Zusage für den Urlaubswunsch gegeben habe. Der Eintrag in den Dienstplan sei lediglich erfolgt, um die Urlaubswünsche der Mitarbeiter übersichtlich darstellen zu können. Da die Zu- und Absagen für die Urlaubsanträge im Betrieb mündlich kommuniziert werden, gibt es auch keine Dokumente darüber. Der Gekündigte ging vor Gericht und klagte gegen das Unternehmen.
Das Gericht gab ihm recht und verpflichtete das Unternehmen, den Mann weiter zu beschäftigen. Zwar würde ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, allerdings müsse dem erst eine allseitige Interessensabwägung vorausgehen. Diese führten die Richter durch - und konnten dann nicht feststellen, ob überhaupt eine ungenehmigte Selbstbeurlaubung vorlag.
Der Arbeitgeber behauptete zwar vor Gericht, dass der Urlaub aufgrund dringender betrieblicher Gründe nicht genehmigt wurde. Welcher Art diese „Gründe“ war, konnte er aber nicht ausreichend darlegen. „Die Urlaubswünsche der Angestellten haben aber gegenüber den betrieblichen Interessen Vorrang. Nur mit guten Gründen darf der Arbeitgeber Urlaubsanträge ablehnen", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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