Überhöhte Strom- und Gaspreise zurückfordern

Symbolbild: © Gina Sanders - fotolia.com
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(VZB/mue) - Viele Strom- und Gasanbieter haben in der Vergangenheit in ihren Energielieferverträgen mit Sonderkunden unwirksame Preisanpassungsklauseln verwendet und Preiserhöhungen hierauf gestützt. Höchstrichterlich entschieden ist mittlerweile, dass solche Preiserhöhungen unwirksam sind.


Die Versorger müssen daher bereits vorgenommene Rechnungskürzungen akzeptieren und zumindest den Kunden, die Widerspruch eingelegt oder Rechnungen nur unter Vorbehalt gezahlt haben, Geld zurückerstatten. Doch auch Verbraucher, die Rechnungen ohne Protest bezahlt haben, haben Chancen, Geld zurück zu bekommen. Auch die bislang für Haushaltskunden in der Grundversorgung geltenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen für Preiserhöhungen sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2014 mit europäischem Recht nicht vereinbar, sodass es bei diesen Kunden ebenfalls an einer wirksamen Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen fehlte. Achtung: Bei Rückzahlungsansprüchen aus Rechnungen von 2012 droht Ende 2015 die Verjährung!

Welche Kunden können aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen Geld zurückverlangen? Sowohl Kunden in der Grundversorgung als auch Sonderkunden haben Chancen, Geld zurück zu bekommen.

Was tun, wenn der Strom- oder Gaslieferant die Forderung ablehnt? Die Unternehmen werden Rückforderungen in der Regel wohl ablehnen. Dann bleibt den Kunden letztlich nur eine Klage vor Gericht.

Wie verhält es sich mit eventueller Verjährung? Wenn man Geld aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen zurückfordern möchte, sollte man bezüglich Rechnungen von 2012 schnellstens handeln und so die Verjährung verhindern. Bezüglich Rechnungen aus den Jahren davor muss man davon ausgehen, dass sich der Strom- oder Gasanbieter auf die Verjährung der Ansprüche berufen wird.

Was ist die Berechnungsgrundlage für eventuelle Ansprüche? Rückzahlungsansprüche können jedenfalls aus Jahresrechnungen der Jahre 2012 bis 2015 geltend gemacht werden. Ist man Sonderkunde, muss der Anspruch jedoch immer abschnittsweise bis zu dem Zeitpunkt geprüft und berechnet werden, zu dem der Strom- oder Gasanbieter eine unwirksame Preisanpassungsklausel geändert oder mit dem Verbraucher einen neuen Vertrag abgeschlossen hat. Anhand von Berechnungstabellen, welche die Verbaucherzentrale Bayern zum kostenlosen Download anbietet, kann die Höhe der Rückforderungen Schritt für Schritt genau bestimmt werden.

Um Jahresrechnungen zu widersprechen und Ansprüche geltend zu machen, können – ebenfalls kostenlose – Musterbriefe verwendet werden. Diese stellt die Verbraucherzentrale im Falle von Strom- bzw. Gaspreiserhöhungen sowohl bei Sonderkunden als auch für Kunden in der Grundversorgung online zur Verfügung:

www.verbraucherzentrale-bayern.de

Das sollte man beachten:

Energiepreise und Vertragskonditionen sollten in regelmäßigen Abständen verglichen werden – die Möglichkeit zum Wechsel nutzen! Nur wenn man als Verbraucher Zeichen setzt und den Energieanbieter gegebenenfalls wechselt, kann mehr Wettbewerb entstehen, was wiederum zu günstigeren Preisen führt.

Bevor man jedoch zu einem anderen Versorger wechselt, muss der aktuelle Vertrag gekündigt werden. Kunden in der Grundversorgung können jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, Sonderkunden müssen dagegen die vertraglichen Kündigungsfristen beachten.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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