Kreditwiderruf: Gesetzgeber plant Änderungen

Symbolfoto: © Eisenhans/Fotolia.com
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(pm/mue) - Für den so genannten „Widerrufsjoker“ bei Immobiliendarlehen zeichnet sich eine Änderung der Gesetzeslage zum Nachteil vieler Verbraucher ab. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bayern hin.


Die Bundesregierung plant mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das bisherige Widerrufsrecht zeitlich zu beschränken. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. „Die Lobbyarbeit von Banken und Sparkassen war anscheinend so erfolgreich, dass bereits in 2016 bei vielen Immobilienkreditverträgen die Verjährung des Widerrufsrechts droht“, so Sascha Straub, Referent für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Bayern. Der genaue Zeitpunkt stehe noch nicht fest – der Gesetzgeber müsse die Regelungen jedoch bis spätestens 21. März 2016 umsetzen.

Der Hintergrund des „Widerrufsjoker“ ist, dass viele der seit November 2002 abgeschlossenen Immobilienkreditverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Daraus folgt, dass betroffene Kreditnehmer den Vertrag auch Jahre nach dem Abschluss noch widerrufen können, selbst nach Rückzahlung des Kredits. Beispielsweise ließe sich dadurch eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Die Verbraucherzentrale Bayern mahnt allerdings, sich einen Widerruf gut zu überlegen. „Selbst wenn ein Widerruf rechtlich möglich ist, muss die Anschlussfinanzierung sichergestellt werden“, sagt Finanzexperte Sascha Straub. Deshalb sollte man auf keinen Fall den Vertrag voreilig widerrufen, sondern vorab fachlichen Rat in einer Verbraucherzentrale oder bei einem Anwalt einholen. Die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Bayern zum Kreditwiderruf kostet 60 Euro pro Vertrag und wird an den Standorten München und Nürnberg angeboten.

Informationen zum Angebot und zur Terminvereinbarung gibt‘s im Internet:

www.verbraucherzentrale-bayern.de

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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