Tipp vom Anwalt: nicht jeden Preis akzeptieren!

Damit mit der Rechnung kein böses Erwachen kommt, ist es generell ratsam, sich im Vorfeld einer zu erbringenden Leistung über den dafür anfallenden Preis zu verständigen. Symbolbild: © Dan Race - Fotolia
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BERLIN (DAV). Wer nicht mehr in seine Wohnung kommt und deshalb den Schlüsseldienst ruft, ahnt meist bereits: Das wird teuer. Darf es auch. Zumindest bis zu einer bestimmten Grenze – darüber beginnt dann der Wucher.


Schlüsseldienste dürfen nicht jeden beliebig hohen Preis von ihren Kunden einfordern. „Solange am Telefon kein Festpreis vereinbart wird, gilt automatisch der ortsübliche Preis als vereinbart und angemessen“, so Rechtsanwalt Harald Rotter, Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Was ortsüblich sei, könne zum Beispiel bei der Handwerkskammer erfragt werden. Er rate aber auch, selbst die Preise verschiedener Schlüsseldienste zu vergleichen.

Übersteigen die Preise das ortsübliche Maß deutlich, könnte es sich um Wucher handeln. In einem solchen Fall wäre der Vertrag mit dem Schlüsseldienst unwirksam; die Rechnung müsste dann nicht bezahlt werden bzw. allenfalls in Höhe des berechtigten Rechnungsbetrages. „Wucher ist vor Gericht allerdings wahnsinnig schwer nachzuweisen“, so Rotter weiter. Überhaupt sei es schwierig, einen bereits beglichenen Betrag zurückzufordern. Erst recht, wenn man bereits während der Arbeit des Monteurs ahnte, dass dessen Preis zu hoch angesetzt ist. Vor Gericht stünden die Chancen dann schlecht, sagt der Rechtsanwalt: „Eine ungerechtfertigte Bereicherung kann man nicht zurückfordern, wenn man darum wusste.“ Rotter rät deshalb, auf der Rechnung des Schlüsseldienstes zu notieren: „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“ – dies könnte vor Gericht von großem Wert sein. „Sicherheitshalber“, so der Rechtsanwalt, „sollte man außerdem, wenn irgend möglich, einen Zeugen hinzuziehen.“

Mehr Informationen im Internet unter:

https://anwaltauskunft.de

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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