Versicherung zahlt nicht

REGION (pm/vs) - Mit Kollegen in die Kantine oder ein kurzer Spaziergang im Park: Viele Arbeitnehmer nutzen die Mittagspause, um ein bisschen abzuschalten. Doch wenn ihnen in dieser Zeit etwas passiert, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert.

„Essen und Spazierengehen dienen zwar der Erholung vom Job, hängen aber nicht direkt damit zusammen. Deshalb gelten Verletzungen in der Mittagspause rechtlich in der Regel nicht als Arbeitsunfall“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler beim Infocenter der R+V Versicherung.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei einer Berufsgenossen- schaft gesetzlich gegen Arbeitsunfälle absichern. Das gilt auch für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. „Wenn beispielsweise jemand im Büro über ein Kabel stolpert und sich dabei das Bein bricht, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für Krankenhaus und Rehabilitation oder zahlt ein Verletztengeld“, so Axel Döhr. Doch dieser Versicherungsschutz gilt nicht für private Tätig-keiten in der Pause. Wer zu einem Imbiss oder in die Kantine geht, ist nur auf dem kürzesten Weg dorthin versichert. „Die Absicherung endet buchstäblich an der Eingangstür“, erklärt der Versicherungsexperte. Die Begründung: Essen ist ein Grundbedürfnis, ob jemand arbeitet oder nicht. Da allerdings die meisten ihren Arbeitsplatz zum Essen verlassen müssen, sind Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Mittagspause nutzt, um zum Friseur zu gehen oder für das Wochenende einzukaufen. In dem Fall ist er überhaupt nicht über den Arbeitgeber abgesichert – auch nicht auf Hin- oder Rückweg. Dafür springt dann nur, sofern vorhanden, die private Unfallversicherung ein. Nicht nur für diesen Fall, sondern auch für Verletzungen in der Freizeit sei eine private Unfallversicherung deshalb unbedingt notwendig.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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