Der MarktSpiegel informiert
60 Dinge, die Sie jetzt über Corona wissen müssen

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  • Alle Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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NÜRNBERG (pm/mask/ak) - Der Marktspiegel beantwortet die drängendsten Fragen zum Corona-Virus in Franken, Bayern und der Welt.

1. Welche Ausgangsbeschränkungen wurden verkündet?
Es gilt der Grundsatz: zur Arbeit, zum Arzt, zum Lebensmitteleinkauf oder zur Hilfe für andere. Alles andere kann und muss warten!

2. Gibt es Passierscheine?
Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe für das Verlassen der Wohnung durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. Einen Passierschein braucht es dazu nicht.

3. Darf ich zu meinem Lebenspartner (nicht verheiratet)?
Ja, dies ist durch die Regeln gedeckt, man darf zu seinem Lebenspartner. Besuche, und damit auch das gemeinsame Spazierengehen, sind erlaubt. Mit „Lebenspartner“ ist nicht die Rechtsform gemeint, sondern die Beziehung, unabhängig von der Rechtsform.

4. Dürfen getrennt lebende Erziehungsberechtigte einander die gemeinsamen Kinder übergeben?
Minderjährige zu begleiten und das Sorgerecht wahrzunehmen, ist erlaubt. Kinder können deswegen dem jeweils anderen Elternteil übergeben werden.

5. Kann ich meine Eltern besuchen fahren?
Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Daher sollte auch ein Besuch bei den Eltern sehr gut überlegt sein und ist nur angezeigt, wenn sie unterstützungsbedingt sind, weil sie etwa auf Hilfe beim Einkauf angewiesen sind. Verzichten Sie bitte auf „Kaffeekränzchen“ und nutzen Sie lieber das Telefon oder Skype, um in Kontakt zu bleiben.

6. Kann ich meine Großeltern besuchen?
Der Besuch bei älteren Menschen ist ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen, insbesondere wenn sie unterstützungsbedingt sind, weil sie etwa auf Hilfe beim Einkauf angewiesen. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt generell, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind.

7. Ist es sinnvoll, meine alten Eltern zu mir ins Haus/in die Wohnung zu holen?
Davon wird dringend abgeraten, da ältere Menschen durch eine Ansteckung mit dem Corona-Virus besonders gefährdet sind.

8. Welche Regeln gibt es für Wohngemeinschaften?
Wer in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander wohnt, kann dies selbstverständlich auch weiterhin tun. Gegenseitige Rücksichtnahme je nach Größe der WG ist besonders gefragt: Hygiene und Vorsorge gegen Ansteckung haben in diesen Tagen oberste Priorität.

9. Ich habe einen alten, alleinstehenden Nachbarn. Darf ich für den weiterhin zum Einkaufen gehen?
Der Einkauf von Lebensmitteln ist weiterhin erlaubt. Die Unterstützung von älteren Menschen beim Einkauf ist sogar erbeten! Erlaubt ist auch der Besuch bei Alten, Kranken und Menschen mit Behinderung, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, im privaten Bereich außerhalb von Altenheimen und Seniorenresidenzen.

10. Darf ich zu Freunden nach Hause?
Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Deswegen ist dies nicht möglich. Man darf auch keine Freunde zu sich einladen oder sich gemeinsam zum Sport verabreden.

11. Darf ich mich im Freien mit 2 bis 3 Freunden treffen, wenn wir Abstand halten?
Nein. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

12. Darf ich weiter Lebensmittel einkaufen?
Ja, aber nur alleine. Nehmen Sie nicht die ganze Familie mit zum Einkaufen. Je weniger Menschen im Supermarkt gleichzeitig aufeinandertreffen, desto besser. Wenn sie es nicht alleine schaffen, weil sie z. B. gehbehindert oder fortgeschrittenen Alters sind, darf Ihnen jemand beim Einkauf helfen bzw. für Sie einkaufen gehen.

13. Kann mein Kind alleine zum Bäcker gehen?
Generell sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre Kinder so wenig Außenkontakt wie möglich haben. Gehen Sie selbst und schicken Sie nicht ihre Kinder.

14. Ich muss zum Arzt, aber habe keinen Termin, weil die Telefone überlastet sind. Darf ich raus?
Arztbesuche bleiben natürlich erlaubt. Bitte klären Sie aber vorher mit dem Arzt auf anderem Weg, z.B. per Mail, ab, ob ein persönlicher Besuch überhaupt nötig ist.

Das gesamte Gesundheitssystem wird in den nächsten Wochen und Monaten an der Belastungsgrenze operieren. | Foto: sudok1 - Fotolia
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15. Darf meine Putzfrau in meine Wohnung zum Arbeiten kommen?
Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Trotz dieser Erlaubnis sollten aber andere Menschen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, nur in die Wohnung gelassen werden, wenn dies notwendig ist. Generell gilt: Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

16. Darf ich zur Post gehen und wird die Post weiterhin ausgeliefert?
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs sind erlaubt. Deshalb sind auch die Postämter geöffnet. Die Post wird weiterhin ausgeliefert.

17. Dürfen Anwälte oder Steuerberater noch Mandanten beraten?
Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z.B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man die Kanzleien nicht mehr aufsuchen.

Ständig alles was es zur Corona-Krise wissenswertes gibt: https://www.marktspiegel.de/s/coronavirus-in-franken | Foto: oh
  • Ständig alles was es zur Corona-Krise wissenswertes gibt: https://www.marktspiegel.de/s/coronavirus-in-franken
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18. Wie funktioniert die Müllentsorgung?
Die Müllabfuhr ist natürlich in Betrieb. Zu diesem Thema sind auch die Bekanntmachungen der Kommunen und Landkreise zu beachten. Bei einem Gang zum Wertstoffhof, Mülldeponien, Kompostieranlagen gilt es zu überlegen, ob der Gang notwendig ist.

19. Kann ich Behördengänge erledigen?
Die meisten Rathäuser und sonstigen Behörden sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Auch bei Behördengängen gilt zu überlegen, welche Vorhaben sich verschieben lassen und welche jetzt unbedingt sein müssen.

20. Darf ich in die Kirche / Moschee?
Kirchen oder Moscheen dürfen, soweit sie geöffnet sind, alleine besucht werden. Gottesdienste finden nicht statt. Die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis sind möglich.

21. Muss ich zur Arbeit? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.
Die Frage, ob man zur Arbeit muss, ist mit dem Arbeitgeber zu klären. Die Arbeitgeber sind aber aufgefordert, den Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m auch bei der Arbeit sicherzustellen. Heimarbeit, z.B. im elektronischen Home-Office, sollte ermöglicht werden, wo immer das in Betracht kommt.

22. Habe ich meinem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?
Zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten darf man die Wohnung verlassen. Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht aber nicht. In manchen Betrieben kann es allenfalls betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen dazu geben. Die Arbeitgeber sind aber aufgefordert, Homeofficemöglichkeiten so weit als irgend möglich auszuschöpfen.

23. Mein Arbeitgeber lehnt Homeoffice ab, obwohl es meines Erachtens möglich ist. Kann ich Homeoffice durchsetzen?
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Eine gesetzliche Pflicht, Homeoffice zu gewähren gibt es derzeit nicht, solange dazu in Ihrem Unternehmen keine betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen existieren.

24. Wie weise ich mich auf dem Weg in die Arbeit aus?
Der triftige Grund ist bei Kontrollen glaubhaft zu machen. Eine spezielle Ausweispflicht oder Passierschein ist nicht verpflichtend. Im Falle einer Kontrolle genügt es, z.B. durch einen schon vorhandenen Dienstausweis, einen Hausausweis, eine Schlüsselkarte des Arbeitgebers etc. oder durch ein sonstiges Schriftstück, das ggfl. der Arbeitgeber formlos zur Verfügung stellt, den Weg zur Arbeit glaubhaft zu machen. Es werden keine behördlichen Formulare vorgeschrieben.

25. Bleiben Sport, Spazierengehen und Bergwandern erlaubt?
Ja. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie Abstand.

26. Darf ich Gassigehen mit dem Hund?
Ja, allein oder auch mit anderen Haushaltsangehörigen, sofern keine Gruppe gebildet wird.

27. Darf ich zu meinem Pferd an den Stall?
Bewegungen auf dem eigenen Anwesen bleiben natürlich erlaubt, es gibt keine Hausquarantäne. Liegt der Stall nicht auf dem eigenen Anwesen, darf man zum Tier, um es zu versorgen.

28. Darf ich reiten?
Ja. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

29. Darf ich im Garten grillen?
Der eigene Garten darf gemeinsam mit den eigenen Familienangehörigen aus dem eigenen Hausstand genutzt werden, auch zum Grillen. Grillpartys oder ein „nettes Beisammensein“ mit weiteren Personen im Garten u. ä. dürfen keinesfalls stattfinden. Nachbarn oder Freunde dürfen nicht eingeladen werden.

30. Dürfen meine Kinder mit Kindern aus anderen Familien zusammen spielen?
Nein, auch wenn die Kinder wegen des Schulausfalls nun die meiste Zeit daheim verbringen.

31. Darf ich einen Umzug durchführen? Mein Mietvertrag wechselt am 1. April.
Der Abschluss eines Mietvertrages und eine Wohnungsübergabe sind nicht explizit verboten. Wichtig ist zu überlegen, ob der Termin jetzt stattfinden muss oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Keinesfalls sollten „Freunde und Familie“ beim Umzug mit anpacken.

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32. Ich halte mich zu Beginn der Ausgangsbeschränkung nicht am Wohnort auf. Wie komme ich nach Hause? Muss ich nach Hause?
Die Rückkehr nach Hause ist ein triftiger Grund und somit von der Verfügung gedeckt. Sollten Sie sich derzeit an einem anderen Ort aufhalten (z. B. in der Wohnung der Freundin in einer anderen Stadt), kann es sinnvoll sein, dort zu bleiben.

33. Was passiert bei Verstößen?
Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Es können Geldbußen bis zu 25.000 € verhängt werden.

34. Kann ich bei einem Verstoß auch verhaftet werden?
Ja. Nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes können bei einem vorsätzlichen Verstoß bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden, wenn dadurch jemand z.B. angesteckt wird.

35. Wer bezahlt den Verdienstausfall für Arbeitnehmer?
Entsprechende Regelungen werden derzeit zwischen Bund und Ländern besprochen. Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat am 16. März 2020 im Bayerischen Rundfunk betont, dass Fragen der Lohnfortzahlung rasch und arbeitnehmerfreundlich vom Bund geregelt werden müssen.

36. Welche Hilfe bekommen Selbständige?
Die Staatsregierung wird den Bürgschaftsrahmen für die LfA Förderbank auf 500 Mio. Euro erhöhen. Mit dieser Erhöhung kann die LfA Förderbank zusammen mit den Hausbanken mehr Kredite zur Liquiditätssicherung bereitstellen. Gerade kleine Betriebe aus stark betroffenen Branchen benötigen zusätzliche Unterstützung. Ihnen greift die Staatsregierung mit Soforthilfen unter die Arme. Notleidende Betriebe erhalten unbürokratisch und sehr kurzfristig zwischen 5.000 und 30.000 Euro.

37. Ich bin Unternehmerin oder Unternehmer und benötige Unterstützung!
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat wichtige Informationen und Links für – auch zukünftig – von den Auswirkungen der Krise betroffene Unternehmen zusammengestellt: www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.

38. Wie wird die Kinderbetreuung geregelt, wenn beide Elternteile in der kritischen Infrastruktur tätig sind?
In solchen Fällen gibt es eine Notbetreuung. Das Bayerische Sozialministerium hat neben einem Informationsblatt für Eltern auch ein Formular zur Verfügung gestellt, mit dem die Eltern gegenüber den Kitaleitungen erklären können, dass die Inanspruchnahme der Notbetreuung erforderlich ist: https://www.stmas.bayern.de/aktuelle-meldungen/pm2003-069.php

39. Was ist bei Briefwahlunterlagen zur anstehenden Stichwahl zu beachten?
Nach Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind humane Coronaviren nicht besonders stabil auf trockenen Oberflächen. Für Karton wurde in einzelnen Untersuchungen festgestellt, dass selbst nach starker Kontamination das Virus nach mehr als 24 Stunden nicht mehr infektiös war. Allgemein gilt laut BfR, dass keine Fälle bekannt sind, bei denen sich Menschen durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Eine Schmierinfektion ist zwar grundsätzlich denkbar, erscheint insgesamt aber unwahrscheinlich. Dies gilt auch für Briefwahlunterlagen.

40. Bei welchen dringenden Gründen ist ein Grenzübertritt gestattet?
Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen. Grenzüberschreitendes Reisen ist aber – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – aus dringenden Gründen (u.a. ärztliche Behandlungen, familiäre Todesfälle) nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich zulässig. Zudem bleibt die Rückreise von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen in ihre Herkunftsstaaten oder in den Staat, in dem sie zum Aufenthalt (längerfristige Aufenthaltstitel) berechtigt sind, mittels Transit durch Deutschland zulässig.

41. Werden ankommende Flüchtlinge auf Corona untersucht?
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Robert-Koch-Institut wurden die Länder gebeten sicherzustellen, dass alle schutzsuchenden Personen, die bei ihrer Ankunft registriert werden, auch daraufhin in Augenschein genommen und mittels Tests daraufhin untersucht werden, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus erkennbar sind.

Manche Experten rechnen mit einem wirksamen Impfstoff gegen Covid 19 erst im Frühjahr 2021. | Foto: Robert Leßmann / stock.adobe.media.com
  • Manche Experten rechnen mit einem wirksamen Impfstoff gegen Covid 19 erst im Frühjahr 2021.
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42. Wie schütze ich mich?
Regelmäßiges und ausreichend langes Händewaschen (mindestens 20 Sekunden unter laufendem Wasser mit Seife), richtiges Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Abstand von Menschen mit Husten, Schnupfen oder Fieber halten; Händeschütteln generell unterlassen! Hände vom Gesicht fernhalten (Schleimhäute in Mund und Nase sowie Augen). Wer älter als 70 Jahre ist, sollte sich gegen Pneumokokken impfen lassen.

43. Ist das Tragen eines Mund-Nasenschutzes sinnvoll?
Es schützt den Träger nicht vor einer Infektion. Die Viruspartikel sind so klein, dass diese das Material problemlos durchdringen können. Nur wenn eine infizierte Person einen Mund-Nasenschutz trägt, ist dies sinnvoll, denn so kann zumindest beim Niesen und Husten primär eine gewisse Menge an Viren zurückgehalten werden und der Radius des entstehenden Sprühnebels mit virushaltigen Tröpfchen wird so deutlich verkleinert.

44. Wie kann ich helfen?
Bieten Sie älteren und schwächeren Personen Hilfe an, beispielsweise beim Einkaufen oder bei wichtigen Erledigungen. Zur Vermeidung von Körperkontakt genügt es, wenn Sie den Einkauf vor die Tür legen.

45. Was soll ich tun, wenn ich Symptome habe, aber weder Hotline noch Hausarzt telefonisch erreiche?
Wenn nur leichte Symptome vorhanden sind, sollten die Betroffenen sich selbst isolieren, d.h. zuhause bleiben, alle engen Kontakte unter zwei Metern meiden. Sollten die Beschwerden zunehmen, sollte zunächst nochmals versucht werden, die bundesweite Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes in Deutschland 116117 anzurufen. In Notfällen (z.B. Atemnot) wenden Sie sich an den Notruf 112 oder eine Rettungsstelle.

Mit der bundesweiten Rufnummer 116117 erreichen Sie den kassenärztlichen Notdienst überall in Deutschland. | Foto: ufotopixl10 - Fotolia
  • Mit der bundesweiten Rufnummer 116117 erreichen Sie den kassenärztlichen Notdienst überall in Deutschland.
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46. Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es überhaupt?
Nicht alle Erkrankungen nach Infektion mit dem Coronavirus verlaufen schwer, auch bei den meisten in China berichteten Fällen war der Krankheitsverlauf mild. Im Zentrum der Behandlung stehen die optimalen unterstützenden Maßnahmen entsprechend der Schwere des Krankheitsbildes (z.B. Sauerstoffgabe, Ausgleich des Flüssigkeitshaushaltes, ggf. Antibiotikagabe zur Behandlung von bakteriellen Superinfektionen) sowie die Behandlung von relevanten Grunderkrankungen. Eine spezifische Therapie gibt es noch nicht.

47. Welche Desinfektionsmittel wirken wirklich gegen das Virus?
Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren), "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" anzuwenden. Auch mindestens 70-prozentiger Ethylalkohol gilt als Desinfektionsmittel. Selbst eine normale Seifenlauge hilft, weil sie die fetthaltige Hülle des Virus beschädigt.

48. Was sind eigentlich Coronaviren?
Coronaviren wurden erstmals Mitte der 1960er Jahre identifiziert. Sie können sowohl Menschen als auch verschiedene Tiere infizieren, darunter Vögel und Säugetiere. Coronaviren verursachen beim Menschen verschiedene Krankheiten, von gewöhnlichen Erkältungen bis hin zu gefährlichen oder sogar potenziell tödlich verlaufenden Krankheiten wie dem Middle East Respiratory Syndrome (MERS) oder dem Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS). In der Vergangenheit waren schwere, durch Coronaviren verursachte Krankheiten wie SARS oder MERS zwar weniger leicht übertragbar als Influenza, aber sie haben dennoch zu großen Ausbrüchen geführt, zum Teil in Krankenhäusern.

49. Kann ich eine gebuchte Reise ins Ausland kostenfrei stornieren?
Kunden können eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände. Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts bedeutet somit: Reisende können kurz bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland nun grundsätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren.

50. Was ist mit Pauschalreisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten anstehen?
Das ist unter Reiserechtlern nicht abschließend geklärt. Dafür kommt es auf die Frage an, ob die außergewöhnlichen Umstände, die zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen, zum Zeitpunkt der Stornierung oder zum Zeitpunkt der Reise vorliegen müssen. Nach Auffassung der Rechtsexperten der Stiftung Warentest ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit wie viel Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden kann. Kunden, die jetzt auf eigenes Risiko Reisen absagen, die nicht kurz bevorstehen, müssen gegebenenfalls mit Stornogebühren rechnen. Bestehen die Einschränkungen – zum Beispiel die generelle Reisewarnung des Auswärtigen Amts – und Umstände, die infolge der Corona-Krise aktuell herrschen, auch noch zum Zeitpunkt der Reise, muss der Reiseveranstalter die Stornogebühren zurückzahlen.

51. Was gilt bei Reisen mit der Deutschen Bahn?
Die Bahn zeigt sich angesichts der Coronakrise kulant. Kunden mit Fahrkarten für den Fernverkehr können dann kostenfrei stornieren, wenn deren Reiseanlass aufgrund des Coronavirus abgesagt wurde, etwa bei Absagen von Messen oder Konzerten. Dasselbe gilt, wenn das gebuchte Hotel am Zielort – auch im Ausland – unter Quarantäne steht. Außerdem gibt es eine Kulanzregelung für Fahrgäste, die Fahrscheine in Risikogebiete haben. Möchten sie ihre Reise nicht mehr antreten, können sich den Ticketpreis kostenfrei erstatten lassen.

52. Was ist, wenn meine Bahn- oder Busverbindung gestrichen wird?
Nach EU-Vorschriften müssen Bahn- und Busunternehmen bei Ausfällen immer Umbuchung und Rückerstattungen des Ticketpreises ermöglichen. Der Verbraucher kann entscheiden, was er möchte. Bietet das Unternehmen Ihnen anstatt dessen einen Gutschein an, so müssen Sie diesen nicht akzeptieren. Ein solches Angebot ändert nichts an Ihrem Recht, eine Erstattung des Tickets zu wählen.

53. Ich habe meine Reise abgesagt. Der Anbieter verlangt Stornogebühren. Zahlt die meine Reiserücktrittsversicherung?
Nein. Sagen Sie aus Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus eine Reise ab, trägt die Versicherung nicht die anfallenden Stornokosten. Eine solche Police schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen – also dann, wenn sie an Covid-19 erkranken. Achtung: Einige Versicherer schließen ihre Leistungspflicht aus, wenn eine Pandemie die Ursache der Erkrankung ist. Schauen Sie unbedingt in Ihre Versicherungsbedingungen.

54. Wenn ich in Quarantäne bin, kann ich nicht arbeiten. Bekomme ich trotzdem Geld?
Jeder, der aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne versetzt wurde und deswegen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann, erhält vom Staat eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Das sieht § 56 des Infektionsschutzgesetzes vor. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige und Unternehmer. Für die ersten sechs Wochen erhält der Betroffene eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, danach in der Regel in Höhe des geringeren Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Angestellten zahlt vorerst der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen.

55. Unser Betrieb muss vorübergehend schließen. Erhalte ich nun keinen Lohn mehr?
Die Schließung eines Unternehmens, ob freiwillig oder aufgrund einer behördlichen Anordnung, darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ihre Vergütung.

56. Muss ich weiter meinen Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio bezahlen, obwohl es wegen Corona geschlossen wurde?
Es liegt juristisch wohl ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Dem Fitnessstudio ist es wegen der öffentlich-rechtlichen Allgemeinverfügung nicht mehr möglich, die Studioleistungen zu erbringen. Der Kunde verliert seinen Anspruch, das Studio nutzen zu können. Und das Studio verliert sein Recht, Bezahlung verlangen zu dürfen (Paragraf 326 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Hat der Kunde schon für das ganze Jahr gezahlt, kann er den Teil des Entgelts, der auf die Corona-Zeit entfällt, erstattet verlangen (Paragraf 326 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch). Viele Studios bieten aber auch an, den Studiovertrag um die Corona-Zeit zu verlängern. Für den Zeitraum der Verlängerung muss der Studiogast dann nichts zahlen.

57. Mein Verein bietet keine Aktivitäten an. Kann ich den Mitgliedsbeitrag zurückhalten, mindern oder außerordentlich kündigen?
An sich besteht weder ein Minderungs- noch ein Sonderkündigungsrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist dafür gedacht, das Fortbestehen des Vereins zu sichern und damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Er ist grundsätzlich kein Entgelt für seine Leistungen. Mit meist knapp kalkulierten Mitgliedsbeiträgen decken Vereine hauptsächlich laufende Kosten. Nach Auffassung der Rechtsexperten der Stiftung Warentest berechtigen Absagen von sportlichen Veranstaltungen, Kursen oder sonstigen Vereinsangeboten infolge der Schließung aufgrund der Corona-Pandemie deswegen nicht zu Beitragserstattungsansprüchen. Mitgliedern bleibt nur der Weg einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

58. Ich habe ein Sky Abo, weil ich Bundesliga und Champions League schaue. Das ist nicht mehr möglich. Welche Rechte habe ich?
In Großbritannien bietet Sky seinen Kunden die Möglichkeit, das Kundenkonto während der Coronavirus-Pause einzufrieren. Das heißt, solange Fußball und Formel 1 nicht stattfinden, setzen die Kunden mit der Nutzung ihres Abos aus und müssen nicht bezahlen. Ob Sky seinen Kunden in Deutschland eine ähnliche Möglichkeit bieten wird, ist noch nicht klar. Seit 23. März 2020 schaltet der Dienst zunächst für alle Kunden die Pakete Sky Cinema und Sky Entertainment für einen Monat lang gratis frei. Wer die Pakete bereits hat, erhält zwei Gutscheine für den Sky Store. Außerdem biete Sky seinen Kunden die Möglichkeit, aktuelle Kinofilme zu schauen, so das Unternehmen. Der Dienst DAZN biete seinen Kunden grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Abonnements auf Eis zu legen. Für maximal vier Monate können die Zahlungen so ausgesetzt werden.

59. Was mache ich, wenn ich Ware umtauschen oder reklamieren will und das Geschäft wegen Corona geschlossen hat?
Schreiben Sie an das Geschäft und stellen Sie Ihr Anliegen dar. Erklären Sie, dass Sie davon ausgehen, dass Sie Ihr Recht geltend machen können, sobald das Geschäft wieder öffnet. Das sollte ausreichen, um das Umtauschrecht und Rechte wegen Mängeln gerade erworbener Waren zu sichern.

60. Ich habe ein Ticket für eine Veranstaltung. Erhalte ich mein Geld zurück, wenn die Veranstaltung abgesagt werden muss?
Ist es einem Veranstalter aufgrund einer behördlichen Maßnahme unmöglich, ein Konzert, eine Messe, ein Festival oder eine andere Großveranstaltung durchzuführen, sind auch Besucher nicht mehr verpflichtet, den Eintrittspreis zu bezahlen. Sie können dann Erstattung des Ticketpreises vom Veranstalter verlangen. Sie müssen weder einen Alternativtermin akzeptieren noch einen Gutschein. Viele, vor allem kleine Theater und Konzerthäuser sehen sich allerdings in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen existenziellen Risiken ausgesetzt und bitten ihre Kunden darum, auf eine Auszahlung zu verzichten und stattdessen einen Gutschein zu akzeptieren oder sich auf einen späteren Termin umbuchen zu lassen. Vielleicht ist das auch für Sie eine Möglichkeit.

Ständig alles was es zur Corona-Krise wissenswertes gibt: https://www.marktspiegel.de/s/coronavirus-in-franken | Foto: oh
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Steuer-Erleichterungen für Selbstständige,Freiberufler und Unternehmen!

Anpassung der Vorauszahlungen: Sie können die Höhe Ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer anpassen lassen, sobald klar ist, dass Ihre Einkünfte geringer werden, als vor der Krise erwartet. Die Anpassung können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen. Das Finanzministerium verspricht, dass die Steuervorauszahlungen „unkompliziert und schnell“ herabgesetzt werden.
Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Situation durch die Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen laut Finanzministerium auf Antrag befristet und zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Sie bis zum 31. Dezember bei Ihrem Finanzamt stellen. Sie müssen dazu darlegen, dass Sie unmittelbar betroffen sind, ohne dass Sie die entstandenen Schäden im Einzelnen belegen müssen.
Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt: Auch wer Steuerschulden hat, braucht sich vorerst keine Sorgen machen. Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden (Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer) soll laut Finanzministerium bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge für diese Zeit sollen erlassen werden.

Die Redaktion hat Informationen aus dem Netz zusammengestellt. Dabei wurde auf Daten des Robert Koch Instituts, der Bayerischen Staatsregierung und der Stiftung Warentest zurück gegriffen.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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