Allgemeinverfügung für Nürnberg gilt bis 14. Februar 2021
Alle Pläne im Überblick: Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot

Corona-Lageplan Langwasser.  | Foto: © Stadt Nürnberg/Geobasisdaten Bayerische Vermessungsverwaltung
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NÜRNBERG (pm/nf) - Die Stadt Nürnberg hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt bis Sonntag, 14. Februar 2021, 24 Uhr. In weiten Teilen bleibt sie im Vergleich zur bisherigen Regelung unverändert.  Auf zentralen Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten besteht Maskenpflicht sowie ein Verbot des Konsums von Alkohol. Diese Flächen wurden für die Stadt Nürnberg neu festgelegt:

Bereich 1: Innenstadt, Hauptbahnhof, Busbahnhof, Plärrer, Aufseßplatz

Bereich 2:
Mercado, Leipziger Platz. Der von folgenden Straßen eingefasste Bereich: Leipziger Platz, Elbinger Straße, Carl-von-Linde-Straße, Äußere Bayreuther Straße. Der Geltungsbereich schließt in den vorgenannten Straßen die Gehwege ein, die jeweils zum Innenbereich hin liegen.

Bereich 3:
Franken-Center, Gemeinschaftshaus Langwasser. Der von folgenden Straßen eingefasste Bereich: BreslauerStraße, Glogauer Straße, Görlitzer Straße, Oppelner Straße.

Bereich 4: Röthenbach-Center. Der von folgenden Straßen eingefasste Bereich: Dombühler Straße, Ansbacher Straße, Jochsberger Straße, Herriedener Straße. Der Geltungsbereich schließt in den vorgenannten Straßen die Gehwege ein, die jeweils zum Innenbereich hin liegen.

Die Maskenpflicht sowie das Alkoholkonsumverbot erstrecken sich auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum in diesen Bereichen. Die Maskenpflicht gilt in der Zeit von 6.30 Uhr bis 19 Uhr (nicht 20 Uhr). Der Konsum von Alkohol auf den festgelegten Flächen ist ganztägig verboten. Darüber hinaus bleibt es beim Verbot des Ausschanks offener alkoholischer Getränke im gesamten Stadtgebiet.

Genehmigte Sondernutzungen auf Straßen, Wegen und Plätzen

Bei allen Sondernutzungen, bei denen Kontakt zu anderen Personen besteht, muss vor Ort ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegen. Alle anwesenden Personen, wie Standbetreiber und Kunden, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für Kunden und ihre Begleitpersonen gilt dabei FFP2-Maskenpflicht. Wird die Sondernutzung durch Personen ausgeübt, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, hat der Erlaubnisnehmer ein Schutz- und Hygienekonzept vorzulegen, wie der Infektionsschutz auf andere Weise ausreichend gewährleistet wird.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie

Der Betreiber ist zu einer überwachten Zugangskontrolle der maximal erlaubten, gleichzeitig anwesenden Kunden verpflichtet. Die erlaubte Höchstkundenzahl ist an allen Eingängen durch deutlich sichtbare Aushänge bekannt zu machen. Bei Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben gilt für das Personal Maskenpflicht und für Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. In allen Bereichen, in denen FFP2-Maskenpflicht besteht, ist auf diese durch deutlich sichtbare Aushänge hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die zugehörigen Parkplätze.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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