Alles, was Eltern wissen müssen im Überblick
Corona-Krise: So läuft der Schul- und Kita-Betrieb in Nürnberg ab Montag

Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn/Symbolbild

NÜRNBERG (pm/nf) - Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Infektionszahlen wurde der Lockdown bis Ende Januar 2021 verlängert. Für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuungseinrichtungen gelten ab Montag, 11. Januar 2021, folgende Regelungen:

Schulbetrieb:

Distanzunterricht für alle JahrgangsstufenAufgrund des hohen Infektionsgeschehens und des damit verbundenen verlängerten Lockdowns gilt bayernweit und somit auch für die Nürnberger Schulen ab Montag, 11. Januar 2021: An allen Schularten gilt für alle Jahrgangsstufen der Distanzunterricht zunächst bis 29. Januar 2021. Abhängig vom Infektionsgeschehen wird ab Februar eine Rückkehr zum Präsenzunterricht angestrebt. Schriftliche Leistungsnachweise sind bis einschließlich 29. Januar 2021 nicht möglich; dies gilt auch für die Abschlussklassen der verschiedenen Schularten. Abschlussprüfungen an allen Schularten werden verschoben genauso wie die Termine für Zwischenzeugnisse (5. März) und Übertrittszeugnisse (eine Woche nach hinten).

Notbetreuung in bestimmten Fällen

Eltern von Kindern der Jahrgangsstufen 1 bis 6, Förderschülern (inklusive Schülern der schulvorbereitenden Einrichtungen) und Kindern mit Behinderungen wird eine Notbetreuung an der jeweiligen Schule angeboten. Folgende Bedingungen gelten für die Wahrnehmung der Notbetreuung:- wenn eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil erziehungsberechtigte Personen ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, kein Urlaub genommen werden kann oder Arbeitgeber keine Freistellung gewähren, sie alleinerziehend oder selbstständig beziehungsweise freiberuflich tätig sind und daher dringenden Betreuungsbedarf haben oder- wenn die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist oder
- wenn die Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben.
Oberbürgermeister Marcus König richtet jedoch an alle betroffenen Eltern die herzliche Bitte, wenn irgendwie möglich, ihre Kinder trotzdem zuhause zu betreuen: „Auch ich weiß: Homeoffice und parallele Kinderbetreuung sind kaum machbar. Wir sehen die Sorgen und Nöte der Familien, dennoch ist die Infektionslage weiterhin zu hoch.“

„In Nürnberg als Großstadt sind viele auf die Betreuungsmöglichkeiten angewiesen. Trotzdem gilt: Je kleiner die Notgruppen gestaltet sind, umso besser können die Kinder schulisch versorgt und geschützt werden. Daher bitte ich Sie, wenn es irgendwie möglich ist, Ihre Kinder trotzdem unbedingt zuhause zu betreuen“, so Schulreferentin Cornelia Trinkl.

Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet

Entlastung bei einer notwendigen Betreuung aufgrund einer behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließung wurden durch die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder jüngst beschlossen: So wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 ausgeweitet. Hier werden zehn zusätzliche Tage pro Elternteil und beziehungsweise 20 bei Alleinerziehenden zur Verfügung gestellt. Daneben gibt es die Möglichkeit eines Ausgleichs des Verdienstausfalls. Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des Netto- Verdienstausfalls und kann bei alleiniger Betreuung bis zu 20 Wochen in Anspruch genommen werden.

Mittagsbetreuung und Ganztagsangebote

Im Rahmen der Mittagsbetreuung wird den Schülerinnen und Schülern eine Notbetreuung angeboten. Hier ist – ebenso wie beim Hortbesuch – eine Anmeldung im Vorfeld erforderlich. 

Lernorte

Um möglichst allen Schülerinnen und Schülern den Distanzunterricht zu ermöglichen, werden in Nürnberg verschiedene Lernorte in den Schulen oder deren näheren Umgebung gebildet. Informationen hierzu werden von den jeweiligen Schulen zur Verfügung gestellt.

Keine Faschingsfreien 2021

Laut Kultusministerium entfallen in diesem Jahr die Faschingsferien (geplant 15. bis 19. Februar), um Unterricht nachholen zu können.

Einschränkungen der Kindertagesbetreuung

Der Freistaat Bayern hat weitere Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab dem 11. Januar 2021 festgelegt. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferienbetreuung bleibt weiterhin untersagt, es ist aber eine Notbetreuung zulässig.

Folgende Kinder können die Notbetreuung der Tagespflege, in Krippen, Kindergärten und Horten sowie altersgemischten Einrichtungen nutzen:
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben und
- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Der Freistaat Bayern und die Stadt Nürnberg appellieren eindrücklich an die Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. „Wir haben gute und bewährte Hygienekonzepte in unseren Kitas, aber das wirksamste Mittel zur Verhinderung von Infektionen und damit auch zum Schutz der Kinder und Fachkräfte ist aktuell die Vermeidung von jeglicher Art von Kontakten! Bitte wägen Sie Nutzung der Notbetreuung daher gut ab und beschränken Sie sie auf den absolut notwendigen Umfang“, sagt Elisabeth Ries, Referentin für Familie, Jugend und Soziales.

Notbetreuungsbedarf verbindlich festlegen

Eltern werden gebeten, den Einrichtungen ihren Notbetreuungsbedarf wochenweise vorab bis Ende Januar verbindlich festzulegen und mit dem von den Einrichtungen zur Verfügung gestellten Formular mitzuteilen und zu bestätigen.

Alternative Betreuungsmöglichkeiten

Neben dem ausgeweiteten Kinderkrankengeld steht Eltern auch noch eine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung: die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Ausnahmen bei der Notbetreuung

Vorsorglich weist das Jugendamt nochmals darauf hin, dass Kinder die Notbetreuung ferner nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn

- das Kind keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweist,
- das Kind nicht in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person steht bzw. seit dem Kontakt 14 Tage vergangen sind,
- das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Heilpädagogische Tagesstätten

Die Heilpädagogischen Tagesstätten können ihre Leistungen grundsätzlich unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften weiterhin erbringen.

Weitere Informationen
Corona und Kinderkrankengeld:
https://www.bundesregierung.de/breg- de/themen/coronavirus/mpk-beschluss-corona-1834364
Entschädigungsanspruch für Eltern:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen- Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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