Bundesgesetzblatt ++ Infektionsschutzgesetz ++ Beschluss im Wortlaut
UPDATE: Viele offene Fragen zur 3G-Regel in Bus und Bahn!

Foto: Sven Hoppe/dpa/Archivbild

UPDATE: 
Morgen ist es soweit: Das neue Infektionsschutzgesetz mit Regeln für 3G am Arbeitsplatz, in Bus und Bahn tritt in Kraft. Es wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetz mit den neuen Corona-Auflagen unterschrieben.

Das umstrittene, von SPD, Grünen und FDP vorgelegte Gesetz sieht zur Bekämpfung der Pandemie unter anderem 3G am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Zügen vor. Hier muss man dann entweder nachweisen, dass man geimpft oder genesen ist oder einen aktuellen negativen Test vorlegen. Flächendeckende Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen gibt es mit dem neuen Gesetz vorerst nicht mehr. Es soll aber bereits am 9. Dezember in einer Bund-Länder-Runde evaluiert und gegebenenfalls nachgeschärft werden.

Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu

Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen
Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

  • Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten - auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt - dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.
  • Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

  • In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.
  • Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.
  • 3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

  • Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

  • Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

  • Verkündung und Inkrafttreten

Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz wurde am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 24. November 2021, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022, in Kraft.
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NÜRNBERG (dpa/lby) - In Bussen und Bahnen sollen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete mitfahren dürfen. Das ist beschlossene Sache, doch die Umsetzung wirft noch viele Fragen auf. «Es ist noch gar nichts konkret, außer dass die 3G-Pflicht kommt», sagte ein Sprecher vom Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN).


Noch ist nicht ganz klar, ab wann 3G in Nah- und Fernverkehr gilt. Die Bundesregierung geht von Mittwoch aus. Das ist aber abhängig davon, wann Bundespräsident Frank-Walter Steinm
eier das geänderte Infektionsschutzgesetz unterzeichnet.

Der VGN, zu dem 135 Verkehrsunternehmen gehören, wartet nach eigenen Angaben zurzeit auf die genauen Regelungen und auf Vorgaben, wie diese in der Praxis umgesetzt werden sollen. Offen sei die Frage, wer die 3G-Nachweise kontrolliere, sagte der Sprecher. Verantwortlich für die Kontrollen sind nach dem Gesetz die Verkehrsunternehmen. Doch nicht jedes habe dafür eigenes Personal, sagte der VGN-Sprecher.

Auch bei der Münchner Verkehrsgesellschaft MVG waren noch viele Details zu den Kontrollen unklar. Es werde auf jeden Fall wie im Gesetz vorgesehen stichprobenartig kontrolliert, sagte ein Sprecher. Das genaue Vorgehen und Sanktionen bei Fahrgästen ohne 3G-Nachweis seien aber noch offen.

Die Bayerische Oberlandbahn konnte ebenfalls noch nichts Genaueres sagen. Man befinde sich gerade im Klärungsprozess zu den 3G-Regeln und ihren Fragen, hieß es.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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