Risikogebiete in der Übersicht ++ Das ist bei Einreise nach Deutschland zu beachten
Covid-Atlas: Wie gefährlich ist es gerade wo?

Covid-Atlas Risikogebiete. | Foto: dpa

BERLIN (dpa/nf) - Die Bundesärztekammer rät von Reisen in Urlaubsgebiete ab, wo die ansteckendere Delta-Variante des Coronavirus grassiert. "Auf Reisen in Regionen, die von der Delta-Variante besonders betroffen sind, sollte verzichtet werden", sagt Präsident Klaus Reinhardt der Funke Mediengruppe. "Notwendig ist die Einhaltung der Hygieneregeln auch im Urlaubsort."

Das Robert Koch-Institut weist mit Stand 18. Juni 14 Länder als sogenannte Virusvariantengebiete aus: Botsuana, Brasilien, Eswatini, Indien, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Nepal, Sambia, Simbabwe Südafrika, Uruguay, Großbritannien. Allerdings ist nicht in allen diesen Ländern die Delta-Variante vorherrschend, sondern teilweise sind es dort auch andere.

Daneben gibt es auch weitere Regionen, in denen die Delta-Variante Probleme bereitet, zum Beispiel in Lissabon oder Moskau. 

Risiko- und Virusvariantengebiete in Europa: Als Risikogebiete werden Länder/Regionen eingestuft, in denen es in den vergangenen sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab, oder in denen ein erhöhtes Infektionsrisiko vorliegt.

Überblick: Das ist bei der Einreise nach Deutschland zu beachten

Was ist ein Risikogebiet?
Ein Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit, zum Beispiel einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, festgestellt wurde. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete im Internet unter der Adresse www.rki.de/risikogebiete.

Was ist ein Hochinzidenzgebiet?
Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete mit besonderen Merkmalen. Dies können Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen sein, zum Beispiel in Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tagesinzidenz je 100.000 Einwohnern in Deutschland, Indiz ist regelmäßig eine 7-Tagesinzidenz von mehr als 200 oder eine – aufgrund der qualitativen Bewertung, wie zum Beispiel einer geringen Testrate bei gleichzeitig hoher Positivitätsrate – anzunehmende Inzidenz in entsprechender Höhe.

Was ist ein Virusvariantengebiet?
Virusvariantengebiete sind Risikogebiete mit besonderen Merkmalen. Dies können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben, dass die Virusvariante vermutlich oder nachweislich leichter übertragen wird, aufgrund einer anderen Eigenschaft die Infektionsausbreitung beschleunigt, die Krankheitsschwere verstärkt oder gegen die die Wirkung einer durch Impfung oder überstandene COVID-Infektion erreichte Immunität abgeschwächt ist.

Wo müssen sich Einreisende anmelden?
Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf dem Einreiseportal https://einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.

Für wen gilt die Nachweispflicht?
Alle Personen, die per Flugzeug in die Bundesrepublik einreisen, müssen vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Diese Nachweispflicht gilt unabhängig davon, ob Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Risikogebiet spezielle Nachweispflichten zu beachten.

Wann muss der Nachweis vorgelegt werden?
Reisende im Flugverkehr (unabhängig davon, ob sie sich vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben) sowie Reisende nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen grundsätzlich bereits bei Einreise einen negativen Testnachweis mit sich führen und im Falle der Beanspruchung eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Bei Einreisen im Flugverkehr und bei Voraufenthalten in einem Hochinzidenzgebiet ist auch die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises möglich. Eine Beförderung ohne Nachweis ist ausgeschlossen.

Bei Einreise nach Voraufenthalt in einem Risikogebiet, das nicht Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet ist, müssen Sie spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder Genesenennachweis besitzen. Sie müssen den Nachweis bei Vorliegen unverzüglich über das Einreiseportal an die zuständige Behörde übermitteln.

Wie alt darf der Test sein?
Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.

Müssen Flugreisende, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen? Gilt dies auch für Flugreisende, die sich in internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen aufhalten?
Passagiere im Flugverkehr, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, haben grundsätzlich die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung zu erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für den Umstieg im internationalen Transitbereich eines Flughafens, um aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat weiter zu reisen.

Welche Tests werden anerkannt?
Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anerkannt.

Für wen gilt eine Quarantäne nach der Einreise?
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.

Gilt die Quarantänepflicht auch für Genesene und Geimpfte?
Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet oder einfachen Risikogebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden.

Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten sind auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis zu einer vierzehntägigen Quarantäne verpflichtet. Diese kann auch nicht vorzeitig beendet werden.

Wer kann sich freitesten?
Nach Voraufenthalt in einem einfachen Risikogebiet kann die häusliche Quarantäne vorzeitig beendet werden, wenn ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.

Was gilt als Genesenennachweis?
Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit/RKI

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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