Ohne Corona-Test keine Arbeit?
UPDATE: Musikerin kämpft sich durch alle Instanzen und verliert!

Können Unternehmens Corona-Tests vorschreiben? Mit dieser Frage beschäftigt sich jetzt das Bundesarbeitsgericht.   | Foto: Matthias Balk/dpa
  • Können Unternehmens Corona-Tests vorschreiben? Mit dieser Frage beschäftigt sich jetzt das Bundesarbeitsgericht.
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UPDATE:
BAG: Arbeitgeber können Corona-Tests anordnen 

ERFURT (dpa) - Im Streit um Corona-Testpflichten in privaten und öffentlichen Unternehmen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Grundsatzurteil gefällt. Deutschlands höchste Arbeitsrichter entschieden am Mittwoch in Erfurt im Fall einer Orchestermusikerin aus München, dass Arbeitgeber ihren Angestellten Corona-Tests vorschreiben können (5 AZR 28/22). Die Testpflicht müsse jedoch verhältnismäßig sein und die Interessen beider Seiten abwägen.

Die Klage der Flötistin gegen die ihrer Meinung nach unzulässigen Tests, die das Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper vorsah, hatte damit wie in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Arbeitgeber hätten eine Fürsorgepflicht und könnten im Interesse des Arbeitsschutzes Weisungen erteilen, um Leben und Gesundheit zu schützen, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Das Urteil kann Auswirkungen auf Tausende Arbeitnehmer haben, wenn die Corona-Infektionen erneut drastisch steigen sollten.

Die inzwischen gekündigte Flötistin hatte sich geweigert, wie vorgeschrieben zum Beginn der Spielzeit der Staatsoper 2020/21 und im Abstand von einer bis drei Wochen kostenfrei angebotene PCR-Tests vornehmen zu lassen. Sie wurde deshalb von Proben und Aufführungen ausgeschlossen und bekam einige Monate kein Gehalt. Die Anweisung der Staatsoper und damit des Freistaats Bayern von PCR-Tests sei rechtmäßig gewesen, so das BAG.

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ERFURT (dpa) - Mit ihrem Widerstand gegen eine vom Arbeitgeber verordnete Corona-Testpflicht hat sich eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper durch alle Gerichtsinstanzen gekämpft:

Nun sollen Deutschlands höchste Arbeitsrichter in Erfurt entscheiden, ob Arbeitgeber ihren Angestellten Corona-Tests vorschreiben können. Rechtlich geht es um das Weisungsrecht von Arbeitgebern und die Konsequenzen daraus. Damit landet ein weiterer Corona-Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht.

Offen ist, ob sich die Bundesarbeitsrichter bei ihrer Entscheidung an einem Tarifvertrag für Orchestermusiker orientieren wie die Vorinstanzen in München, oder ein Grundsatzurteil fällen. Dies hätte nach Ansicht von Fachleuten Auswirkungen auf Zehntausende Arbeitnehmer, wenn die Zahl der Corona-Infektionen im Herbst in Deutschland wieder drastisch steigen sollte. «Ein Grundsatzurteil kann für die nächste Infektionswelle entscheidende Hinweise zur Abwägung von Daten- und Gesundheitsschutz geben», sagt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing.

Keine Arbeit ohne Test

Die Orchestermusikerin weigerte sich, wie von ihrem Arbeitgeber vorgeschrieben, zum Spielzeitbeginn 2020/21 einen PCR-Test zu absolvieren. Das Hygienekonzept der Staatsoper in München sah vor, dass sich alle Mitarbeiter bei Dienstantritt kostenfrei testen lassen. Sonst sollten sie von Proben und Aufführungen ausgeschlossen werden. Auf die Test-Verweigerung der Flötistin reagierte der Arbeitgeber prompt - keine Arbeit und damit kein Gehalt waren die Konsequenz.

Noch keine staatlichen Vorgaben

Der Fall spielt in einer relativ frühen Phase der Corona-Pandemie, im August 2020, als viele Regelungen und Verordnungen noch im Entstehen waren. Eine staatlich verordnete Pflicht zu Tests für ungeimpfte Arbeitnehmer jenseits von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bestand erst von November 2021 bis März 2022. Die Bayerische Staatsoper stellte - wie viele andere Arbeitgeber in Deutschland auch - ein eigenes Hygienekonzept für ihre zu diesem Zeitpunkt etwa 1000 festen Mitarbeiter auf, darunter 140 Orchestermusiker.

Was die Klägerin will

Die Flötistin pocht darauf, dass ihr Gehalt für die Monate August bis Oktober 2020 nachgezahlt wird. Sie vertritt die Auffassung, dass es keine rechtliche Grundlage für anlasslose, allgemeine PCR-Tests gab und weder Datenschutz noch Arztgeheimnis gewahrt worden seien.

Ihr Arbeitgeber begründet sein Vorgehen mit einem Tarifvertrag für Orchestermusiker (TVK), bei dem es einen Passus zum Ausschluss ansteckender Krankheiten gibt. Die ersten beiden Instanzen in Bayern wiesen die Klage der Flötistin ab und verneinten Gehaltsnachzahlungen. Sie beriefen sich allerdings auf den Tarifvertrag. Arbeitsrechtler Thüsing hofft nun, dass grundsätzlich über Weisungsrechte entschieden wird.

Von Simone Rothe, dpa

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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