Schadensersatz bei unberechtigt abgebrochener eBay-Auktion

Ein eBay-Verkäufer darf seine Auktion nicht grundlos abbrechen. Ansonsten schuldet er demjenigen Schadensersatz, der das höchste Gebot abgegeben hat. | Foto: Fotolia
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REGION (pm/nf) - Ein eBay-Verkäufer darf seine Auktion nicht grundlos abbrechen. Ansonsten schuldet er demjenigen Schadensersatz, der das höchste Gebot abgegeben hat. Das hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof am 10. Dezember 2014 (AZ: VIII ZR 90/14) nochmals klargestellt. Schließlich ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, an den sich der Verkäufer auch halten muss. Man darf den Gegenstand nicht einfach anderweitig verkaufen, wenn man sich auf eBay verpflichtet hat.

Dies gilt selbst dann, wenn dem Höchstbietenden unterstellt wird, er sei ein Abbruchjäger. Auch dann hat er einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 2014 (AZ: 28 U 199/13).

Der Mann wollte einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von einem Euro bei eBay verkaufen. Während die Auktion lief, verkaufte er den Gabelstapler jedoch anderweitig für 5.355 Euro und brach daraufhin die Auktion ab. Der spätere Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende mit 301 Euro. Er verlangte von dem Anbieter die Differenz als Schadensersatz.

Mit Erfolg. Das Gericht verurteilte diesen zur Zahlung von 5.054 Euro. Es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Durch das Einstellen des Gabelstaplers habe der Anbieter ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen könne. Das Gebot sei auch nicht als unverbindlich gekennzeichnet gewesen. Und auch nach den eBay-internen Bestimmungen habe kein Recht zum Widerruf des Angebots vorgelegen. Allein der Wunsch des Verkäufers, den Gegenstand anderweitig zu verkaufen, reiche nicht für die Zurücknahme des eBay-Angebots aus.

Dies gelte auch bei Personen, die sich systematisch an eBay-Auktionen beteiligen, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren: sogenannte Abbruchjäger. Selbst in solchen Fällen müsse das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden.

Der Schadensersatz sei die Differenz zwischen dem Angebot von 301 Euro und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis für den Gabelstapler in Höhe von 5.355 Euro.

Information: www.davit.de

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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