Verhalten im Kreisverkehr

Foto: shutterstock/Juergen Faelchle

(ampnet/mue) - Ein Kreisverkehr verunsichert Autofahrer zum Teil – nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen dort jedoch immer Schilder aufgestellt sein.


An jeder einzelnen Zufahrt des Kreisverkehrs haben ein Schild, auf dem eine blauer Ronde mit drei sich verfolgenden weißen Pfeilen zu sehen ist, sowie ein „Vorfahrt gewähren“-Schild zu stehen. Darauf weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin. Sind diese Zeichen nicht vorhanden, handelt es sich um eine normale Kreuzung und es gilt die Rechts-vor-Links-Vorschrift.

Im §8 Absatz 1a der StVO finden sich die besonderen Regelungen, die für eine flüssige und sichere Durchfahrt durch den Kreisverkehr erforderlich sind: Die einfahrenden Fahrzeuge haben die Vorfahrt zu gewähren – wie es die Beschilderung bereits anzeigt. Vorfahrt haben grundsätzlich Fahrzeuge im Kreisverkehr, bei Annäherung sollte das Tempo deshalb bereits heruntergesetzt werden. Beim Verlassen des Kreises ist auf „querende“ Radfahrer besonders zu achten, denn diese haben nach §9 Absatz 3 StVO Vorrang – egal, ob sie auf bzw. neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Aus dem Kreisverkehr ausfahrende Kraftfahrer müssen zudem auf Fußgänger achten und gegebenenfalls anhalten.

Bei Einfahrt in den Kreisverkehr darf laut StVO nicht geblinkt werden; den Blinker setzen muss man hingegen wegen des Richtungswechsels bei der Ausfahrt. Halten und Parken im Kreis ist verboten, nur verkehrsbedingtes Stehen bei stockendem Verkehrsfluss ist zulässig. Das bei kleineren Kreiseln oft praktizierte Schneiden und teilweise Überfahren der Mittelinsel ist ebenfalls untersagt. Nur besonders lange Fahrzeuge oder Gespanne dürfen das. Die Fahrtrichtung ist im Kreisel mit rechts herum vorgegeben.

Verstöße gegen die Ge- und Verbote im oder am Kreisverkehr kosten bis zu 35 Euro Verwarngeld.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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