Landschaftsschutzgebiete benötigen besondere Fürsorge

Für Landschaftsschutzgebiete gelten besondere Regeln. | Foto: Stadt Nürnberg / Umweltamt, Dorothea de Koning
  • Für Landschaftsschutzgebiete gelten besondere Regeln.
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NÜRNBERG (pm/nf) - Das Umweltamt weist darauf hin, dass Landschaftsschutzgebiete besondere Fürsorge benötigen. Wer sich im Frühling in das Nürnberger Stadtgebiet aufmacht, begegnet an vielen Stellen einem Schild, das in einem grün umrandeten Dreieck einen schwarzen Adler auf weißem Grund zeigt. Dieses Schild markiert Landschaftsschutzgebiete und damit Orte, an denen inmitten oder am Rande der Großstadt noch Natur erlebbar ist.

Solche Freiräume sind in Großstädten wie Nürnberg sehr knapp. Entsprechend hoch ist die Zahl der Erholungssuchenden, die in ihrer Freizeit die Landschaftsschutzgebiete aufsuchen. In der Landschaftsschutzverordnung sind daher bestimmte Regeln festgelegt, die dafür sorgen sollen, dass der Naturhaushalt in Takt bleibt. Für das Freizeitverhalten bedeutet das: Zelten und Grillen ist nur auf zugelassenen Plätzen erlaubt, Fahrradfahrer müssen in Landschaftsschutzgebieten auf den Wegen bleiben, Fahrzeuge dürfen nur auf dafür zugelassenen Wegen und Plätzen gefahren und geparkt werden.

Für alle Natur- und Landschaftsräume, auch solche, die nicht unter einen besonderen Schutz gestellt wurden, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Danach darf jeder Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter oder Nüsse nur für den Eigenbedarf sammeln. Wildwachsende Pflanzen, Zweige und Blätter können gepflückt werden, aber nicht mehr, als es einem Handstrauch entspricht. Orchideen und andere geschützte Arten dürfen weder gepflückt noch ausgegraben werden. Erholungssuchende müssen beachten, dass gemäß Artikel 30 des Bayerischen Naturschutzgesetzes Äcker von 1. März bis 31. September in der Zeit zwischen Saat und Ernte nur auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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