Bundestag muss Zugang zu den ,,UFO-Akten" gewähren

Faszination UFO-Forschung. Doch auch viele Geheimdienste interessiert die UFO Frage, wahrscheinlich eher aus ganz anderen Gründen. Man kann davon ausgehen, dass von diesen Stellen in den  ,,unbekannten Flugobjekten" keine grünen Männchen vermutet werden. | Foto: ©efks/Fotolia.com
  • Faszination UFO-Forschung. Doch auch viele Geheimdienste interessiert die UFO Frage, wahrscheinlich eher aus ganz anderen Gründen. Man kann davon ausgehen, dass von diesen Stellen in den ,,unbekannten Flugobjekten" keine grünen Männchen vermutet werden.
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PANORAMA (nf) - Die UFO-Forscher im Lande freuen sich, denn das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag, 25. Juni 2015, entschieden, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss. In einer Pressemitteilung veröffentlichte das Bundesverwaltungsgericht jetzt die Entscheidung. Geklagt hatten ein Ufologe und ein Journalist. Der UFO-Forscher ging dabei durch drei Instanzen und bekam letzendlich Recht. Bisher hatten nur Abgeordnete die Möglichkeit, Einsicht in die vom Wissenschaftlichen Dienst erstellten Ausarbeitungen zu nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit:
,,Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 1.14, ein Jour­na­list einer über­re­gio­na­len Ta­ges­zei­tung, be­gehrt unter Be­ru­fung auf das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Ab­lich­tun­gen von Do­ku­men­ten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te und des Spra­chen­diens­tes des Deut­schen Bun­des­ta­ges, die in den Jah­ren 2003 bis 2005 auf An­for­de­rung des frü­he­ren Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten Karl-Theo­dor zu Gut­ten­berg er­stellt und von die­sem für seine Dis­ser­ta­ti­on ver­wen­det wur­den.

Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 2.14 ver­langt Ein­sicht in die auf An­for­de­rung einer Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten von den Wis­sen­schaft­li­chen Diens­ten er­stell­te Aus­ar­bei­tung „Die Suche nach au­ßer­ir­di­schem Leben und die Um­set­zung der UN-Re­so­lu­ti­on zur Be­ob­ach­tung un­iden­ti­fi­zier­ter Flug­ob­jek­te und ex­tra­ter­res­tri­scher Le­bens­for­men“.

Der Bun­des­tag lehn­te beide An­trä­ge ab: Das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, das grund­sätz­lich je­der­mann ge­gen­über Be­hör­den des Bun­des einen An­spruch auf Zu­gang zu amt­li­chen In­for­ma­tio­nen ge­währt, sei nicht an­wend­bar, weil die Un­ter­la­gen der Man­dats­aus­übung der Ab­ge­ord­ne­ten zu­zu­rech­nen und des­we­gen vom In­for­ma­ti­ons­zu­gang aus­ge­nom­men seien. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich die­ser Rechts­auf­fas­sung an­ge­schlos­sen und die Kla­gen in zwei­ter In­stanz ab­ge­wie­sen.
Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist dem nicht ge­folgt. Der Deut­sche Bun­des­tag ist, so­weit es um Gut­ach­ten und sons­ti­ge Zu­ar­bei­ten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te geht, eine in­for­ma­ti­ons­pflich­ti­ge Be­hör­de. Er nimmt in die­ser Hin­sicht Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wahr. An die­ser recht­li­chen Ein­ord­nung än­dert sich nichts da­durch, dass die Ab­ge­ord­ne­ten diese Un­ter­la­gen für ihre par­la­men­ta­ri­schen Tä­tig­kei­ten nut­zen, auf die das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz keine An­wen­dung fin­det. Das Ur­he­ber­recht steht weder der Ein­sicht in diese Un­ter­la­gen noch der An­fer­ti­gung einer Kopie ent­ge­gen."
BVerwG 7 C 1.14 - Ur­teil vom 25. Juni 2015
www.bverwg.de

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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