Hätten Sie's gewusst? Was beim Grillen nicht erlaubt ist

Auch beim Grillen im Garten dürfen die Nachbar nicht zu sehr ,,strapaziert" werden. | Foto: Fotolia
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NÜRNBERG (pm/nf) - Im Frühling steigen nicht nur die Temperaturen, sondern es steigt auch die Lust aufs Grillen. In dem meisten Fällen darf auf dem eigenen Balkon gegrillt werden – doch nur in Maßen. Um Streit mit den Nachbarn zu vermeiden, sollte das Gebot der Rücksichtnahme beherzigt werden, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

„Es gibt kein Recht aufs Grillen“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Dennoch spreche zunächst nichts dagegen, ab und zu auf seinem Balkon zu grillen, solange durch den Mietvertrag oder die Hausordnung Grillen nicht explizit verboten sei.

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es nicht, die Gerichte entscheiden von Fall zu Fall. Oftmals wird über die Häufigkeit der Grillabende und die Lärm- und Rauchbelästigung für die Nachbarn gestritten. Zwischen viermal und bis zu 25 Mal im Jahr haben Gerichte in der Vergangenheit Grillen auf Balkons von Mietwohnungen erlaubt. „Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme und die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Ruhezeiten“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski.

Wer ein eigenes Haus mit Garten besitzt, hat dagegen etwas mehr Gestaltungsfreiheit, da Nachbarn von Rauch und Lärm weiter entfernt sind und kein Mietvertrag Grillen untersagt. Doch auch hier gilt es, Rücksicht zu nehmen.

Wer keine Möglichkeit hat, zu Hause zu grillen, kann auf Parks ausweichen. Dabei unterscheiden sich die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde. Übergreifend lässt sich aber festhalten: Es darf nur da gegrillt werden, wo die Erlaubnis sichtbar ist, etwa durch ein Hinweisschild. „Und der produzierte Müll muss anschließend wieder mitgenommen und selber entsorgt werden“, warnt Walentowski.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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