Kreditbearbeitungskosten: Nichts als Ausreden!

Der Bundesgerichtshof hat in Sachen Kreditbearbeitungsgebühren für die Verbraucher entschieden. | Foto: Fotolia
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Viele Banken weigern sich, Kreditbearbeitungskosten zurück zu erstatten

REGION (pm/nf) - Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai entschieden, dass Klauseln über Kreditbearbeitungskosten in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind. Zahlreiche Betroffene fordern nun ihr Geld zurück. Doch bei den Verbraucherzentralen mehren sich die Beschwerden von Verbrauchern, dass ihnen die Erstattung verweigert wird. „Die Ablehnungsschreiben offenbaren, dass sich Kreditinstitute um keine Ausrede zu schade sind“, sagt Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern. Der Finanzjurist rät Verbrauchern mit Krediten aus den Jahren 2011 oder später, die ihr Geld in den nächsten zwei bis drei Wochen nicht zurückbekommen, sich an die zuständigen außergerichtlichen Schlichtungsstellen (Ombudsmann) zu wenden.

Vielen Kreditnehmern wird mitgeteilt, dass man die Urteilsbegründungen abwarte und danach unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkäme. In anderen Fällen wird der Anspruch beispielsweise mit dem Argument zurückgewiesen, dass die Bearbeitungsgebühr individuell aushandelt worden sei. „Hierzu hat der BGH bereits klargestellt, dass eine Fixierung im Preisaushang nicht ausschlaggebend sei. Es zählt vielmehr die Tatsache, dass die Bearbeitungskosten immer wieder und gegenüber einer Vielzahl von Kunden zum Tragen kommen“, sagt Sascha Straub. Ein weiterer Zurückweisungsgrund lautet, dass es sich bei dem Darlehen nicht um einen Ratenkredit sondern um eine Immobilienfinanzierung handle. „Auch das ist nicht stichhaltig“, sagt Finanzexperte Straub. „Maßgeblich ist, dass es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt“. Immobiliendarlehensverträge können Verbraucherdarlehen sein und für diese gilt ebenso: Die Bearbeitung eines Kreditantrages insbesondere die Bonitätsprüfung stellt auch hier keine Leistung für den Kunden dar, sondern erfolgt im Interesse der Bank.

„Dann gibt es noch den Einwand, die Forderung sei verjährt“, so Sascha Straub. Dazu erläutert der Jurist, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wann die Verjährungsfrist in diesen Fällen zu laufen beginnt. Bisher gibt es dazu unterschiedliche Urteile von Amts- und Landgerichten. Am 28. Oktober 2014 ist in dieser Sache ein Verhandlungstermin vor dem BGH angesetzt. Danach wird mehr Klarheit bestehen. Verbraucher mit Verträgen aus dem Jahr 2010 oder früher können deshalb noch weiter auf Erstattung hoffen.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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