Ausfallhonorar für den Arzt?

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MÜNCHEN (vzb) - Ob ein Patient, der einen Arzttermin verpasst hat, ein Ausfallhonorar zahlen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und hängt vom Einzelfall ab.


Bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwändigen Behandlung kann ein Ausfallhonorar anfallen; der Arzt ist jedoch verpflichtet, den entstandenen Schaden gering zu halten. So kann er in dieser Zeit möglicherweise andere Patienten behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen. Kann er die Zeit auf diese Weise nicht nutzen und dies auch nachweisen, steht ihm unter Umständen ein Ausfallhonorar in voller Höhe zu. Voraussetzung dafür ist jedoch in der Regel, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vorliegt, wonach bei ausbleibendem Erscheinen oder kurzfristiger Absage eine Vergütung in Höhe des ausgefallenen Honorars zu zahlen ist (Amtsgericht Diepholz, Urteil vom 26. Juni 2011, Az.: 2 C 92/11).

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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