Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht

Patienten haben Anspruch auf Akteneinsicht – Ärzte müssen sämtliche Behandlungsunterlagen vollständig und lesbar vorlegen. Symbolfoto: © auremar/Fotolia.com
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(DAV/mue) - Patienten haben Anspruch darauf, sämtliche Behandlungsunterlagen beim Arzt einzusehen. In diesem Zusammenhang weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 6. März 2015 hin (AZ: 243 C 18009/14).


Wie weiter informiert wird, ist der Anspruch auf Herausgabe kopierter Patientenunterlagen jedoch nur dann erfüllt, wenn der Arzt die Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt – die Kosten für die lesbaren Kopien muss der Patient erstatten. Der Anspruch auf die Unterlagen kann auf die Krankenkasse übergehen, wenn möglicherweise ein Schadensersatzanspruch des Patienten besteht.

Konkreter Fall: Eine Krankenkasse klagte gegen eine Zahnärztin, denn eine Patientin hatte nach der Zahnbehandlung gegenüber ihrer Kasse angegeben, dass die Zahnärztin eine Behandlung durchgeführt habe, die so nicht besprochen gewesen sei. Es sei eine Krone zerstört worden, und die Frau litt seitdem an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an ihre Krankenversicherung einverstanden. Diese forderte daraufhin die Unterlagen bei der Zahnärztin an und klagte in der Folge auf die Herausgabe. Denn die vorgelegten Kopien waren unvollständig und zum Teil unlesbar – die Ärztin müsse der Krankenkasse jedoch sämtliche Unterlagen herausgeben, entschied das Gericht. Der Anspruch sei nur dann erfüllt, wenn die Zahnärztin Kopien der kompletten Patientenunterlagen fertige und an die Versicherung herausgebe. Ein Patient habe Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen; dieser Anspruch sei im vorliegenden Fall wegen eines möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruches aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung auf die Versicherung übergegangen. Der Anspruch bestehe auch in vollem Umfang fort, wenn die Zahnärztin einen Teil der Unterlagen im Prozess vorgelegt habe. Denn der Anspruch sei nur dann erfüllt, wenn sämtliche Unterlagen vorlägen.

www.dav-medizinrecht.de

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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