Künstliche Befruchtung: Unterhaltspflicht durch Zustimmung

Familienrecht - Aktuelles Urteil

REGION (pm/nf) - Wenn ein Mann in eine künstliche Befruchtung seiner Partnerin einwilligt, muss er damit rechnen, später Unterhalt zahlen zu müssen. Und zwar auch dann, wenn beide nicht verheiratet sind und er das Kind nicht als seines anerkannt hat. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes.

BGH, Az. XII ZR 99/14

Hintergrundinformation:

Eine Unterhaltspflicht kann nicht nur per Gesetz entstehen – wie beispielsweise bei einem leiblichen Kind. Sie kann auch durch einen Vertrag zustande kommen. Es handelt sich dabei um einen sogenannten „Vertrag zugunsten Dritter”, den es auch in anderem Zusammenhang gibt (§ 328 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Dritte ist zwar nicht am Vertrag beteiligt, darf aber später unmittelbar die vertraglich vereinbarte Leistung einfordern. Der Fall: Ein Paar hatte eine nichteheliche Beziehung, lebte aber nicht in einem Haushalt zusammen. Die Frau wünschte sich ein Kind, der Mann war zeugungsunfähig. Beide sprachen deshalb beim Hausarzt vor, der eine künstliche Befruchtung durch eine Samenspende vorschlug und den Mann schriftlich sein Einverständnis geben ließ. Dieser unterschrieb, dass er „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung” übernehme. Nach mehreren einvernehmlich durchgeführten Versuchen bekam die Frau ein Kind. Der Mann zahlte die Erstlingsausstattung und einige Monate Unterhalt. Weiteren Unterhalt wollte er nicht zahlen. Er stritt ab, dem letztlich erfolgreichen Versuch zugestimmt zu haben. Eine Vaterschaftsklage war erfolglos, da er nicht der leibliche Vater war.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass der Mann aufgrund vertraglicher Vereinbarung Unterhalt zahlen müsse. Er habe durch seine schriftliche Erklärung beim Arzt zugestimmt, wie ein leiblicher Vater die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Da der Mann und die Mutter der künstlichen Befruchtung beide zugestimmt hätten, sei später jede Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen. Dies sei gesetzlich in § 1600 Abs. 5 BGB geregelt. Besondere Formvorschriften seien für diese Zustimmung nicht zu beachten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, Az. XII ZR 99/14

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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