Rasenmäher, Laubbläser & Co.: Wann muss Ruhe sein?

Einheitliche Regelung in der Bundesimmissionsschutz-Verordnung. | Foto: ©Photographee.eu/Fotolia.com
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Regelungen für lärmintensive Haus- und Gartenarbeiten

NÜRNBERG (pm/nf) - Die Geltungsdauer der Haus- und Gartenarbeitsverordnung der Stadt Nürnberg endet nach nunmehr zwanzig Jahren mit Ablauf des 11. Oktober 2015. Diese städtische Verordnung wurde im Jahr 1995 erlassen, also lange bevor die im Jahr 2002 von der Bundesregierung neu gefasste Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissionsschutz-Verordnung) in Kraft trat. Damit waren ab 2002 bundesweit einheitliche Regelungen für bestimmte lärmintensive Geräte (zum Beispiel Rasenmäher und andere Gartengeräte) gültig. Bei Verwendung im Freien in Wohngebieten dürfen solche grundsätzlich nur werktags (in der Zeit von 7 bis 20 Uhr) eingesetzt werden. Für besonders laute Geräte und Maschinen gelten weitere Einschränkungen unter Wahrung der Mittagsruhe (Einsatz erlaubt von 9 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr).

Es wird nunmehr über den Zeitraum von einem Jahr beobachtet, ob die städtische Verordnung dauerhaft verzichtbar ist und dann voraussichtlich Ende 2016 abschließend darüber im Stadtrat beraten. Im Anhang zur Bundesimmissionsschutz-Verordnung werden Geräte- und Maschinen genannt, die regelmäßig nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr verwendet werden dürfen, darunter insbesondere auch solche, die zur Durchführung von Gartenarbeiten eingesetzt werden:
• Tragbare Motorkettensäge
• Heckenschere
• Rasenmäher
• Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Elektromotor)
• Vertikutierer
• Häcksler/Zerkleinerer

Für besonders laute Geräte trifft die 32. Bundesimmissionsschutz- Verordnung sogar strengere Regelungen als die bisherige Haus- und Gartenarbeitsverordnung. Folgende Geräte und Maschinen dürfen in Wohngebieten und in den sensiblen Bereichen an den Werktagen nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr verwendet werden:
• Freischneider: Tragbares, handgeführtes Gerät mit
Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Sträuchern, Büschen oder ähnlichen Pflanzen.
• Grastrimmer/Graskantenschneider: Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen zum Schneiden von Gestrüpp, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs.
• Laubbläser: Motorbetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen, Straßen et cetera durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
• Laubsammler: Motorbetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggeräts mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

Die zeitlichen Einschränkungen gelten nicht, soweit Arbeiten zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel Unwetter, Schneefall) und bei der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten durchgeführt werden. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist jedoch zu beachten.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung werden Arbeiten in Gebäuden nicht erfasst. Die Bundesimmissionsschutzverordnung unterscheidet grundsätzlich nicht, ob Arbeiten unter Verwendung von Geräten und Maschinen privat oder gewerblich durchgeführt werden. Die festgesetzten Ausschlusszeiten sind für alle gültig.

Fragen werden am Umwelttelefon der Stadt Nürnberg unter der
Telefonnummer 09 11 / 2 31-23 04 beantwortet.

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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