Rechtsschutzversicherung: genauer Zeitpunkt entscheidet

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KARLSRUHE / BERLIN (DAV). Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken fällt der Gang zum Anwalt oder gar vor Gericht sicher etwas leichter als ohne. Kommt doch der Rechtsschutzversicherer gemäß Vertrag für die entstehenden Kosten auf.


Aber aufgepasst: Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Konflikt entstanden ist, sieht der Rechtsschutzversicherer dies anders. Nicht immer zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (AZ: IV ZR 22/13). „Liegt die Wurzel des Ärgers nämlich in einer Zeit, zu der noch gar keine Rechtsschutzversicherung bestanden hat, kann der Versicherer sich weigern, für Anwalt und Rechtsstreit aufzukommen“, erläutert der Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Klaus Schneider von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Das gleiche gilt, wenn die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Konfliktes bereits nicht mehr besteht“, ergänzt Schneider. Insbesondere der letztgenannte Fall klingt logisch, in der Praxis kann der Versicherungsnehmer aber eine andere Wahrnehmung dazu haben.

Rechtsschutzversicherer darf differenzieren

Im vor dem BGH verhandelten Fall ging es um eine Schadensersatzforderung an einen Wirtschaftsprüfer, der in einer Geldanlageangelegenheit einen für seinen Kunden folgenschweren Fehler gemacht hatte. Der Geschädigte wollte nun, dass der Wirtschaftsprüfer für seinen Fehler finanziell aufkommt. Wie das Leben so spielt, ereilte den Wirtschaftsprüfer im Verlauf des Entschädigungsverfahrens die Insolvenz. Kurz: Er konnte nicht zahlen. Der Geschädigte wandte sich daraufhin an die Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers. Diese jedoch lehnte eine Zahlung ab, mit der Begründung, der Wirtschaftsprüfer habe bewusst seine Pflichten verletzt, und dieser Fall sei nicht versichert. So gingen mehrere Jahre ins Land und der Rechtsschutzversicherungsvertrag des Geschädigten hatte bereits geendet. Als der Geschädigte nun gerichtlich gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers vorgehen wollte, lehnte der Rechtsschutzversicherer es ab, die Kosten für die Klage zu übernehmen – schließlich bestand der Rechtsschutzversicherungsvertrag schon länger nicht mehr. Aus Sicht des Geschädigten stellte aber die gesamte Schadensersatzangelegenheit ein und dasselbe Verfahren dar, das seinen Ursprung sechs Jahre zuvor im Fehlverhalten des Wirtschaftsprüfers hatte. Der BGH sah das anders: Er differenzierte sehr genau zwischen dem Schadensersatzanspruch gegen den Wirtschaftsprüfer und dem Vorgehen gegen dessen Berufshaftpflichtversicherer. Zu dem Zeitpunkt, an dem man erstmalig dem Berufshaftpflichtversicherer selbst einen Vorwurf machen konnte, bestand der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht mehr.

„Häufig ist die Situation jedoch genau umgekehrt“, mahnt Schneider. „Oft lehnen die Rechtsschutzversicherer gerade bei vertraglichen Streitigkeiten mit einem weit zurückliegenden und vor Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages liegenden Ereignis die Kostenübernahme ab.“ Dann kommen dem Versicherungsnehmer die Grundsätze zugute, die der BGH in der vorliegenden Entscheidung erneut bestätigt hat. Denn danach ist derjenige Zeitpunkt entscheidend, an dem es zum konkreten Streit zwischen den Parteien gekommen ist – und nicht der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde. Plastisch wird das am Beispiel einer Miet-Streitigkeit: Der Mietvertrag mag schon vor vielen Jahren geschlossen worden sein. Gibt es Krach mit dem Vermieter, ist der Beginn dieses Konfliktes der entscheidende Zeitpunkt, nicht das Datum des Mietvertrages. Besteht zum Zeitpunkt des Konfliktes eine Rechtsschutzversicherung, muss der Versicherer die Kosten für anwaltliche Hilfe und gegebenenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung tragen.

Das sollten Sie beachten:

„Lehnt ein Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme mit dem Argument ab, der Rechtsschutzversicherungsvertrag habe zum Zeitpunkt des Konfliktes nicht bestanden, dann empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV Verbraucher, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren. Dieser könne genau prüfen, ob der Versicherer seiner Beurteilung tatsächlich den richtigen Zeitpunkt zugrunde gelegt habe. Die Erfahrung zeige, dass es in der Praxis gar nicht so selten sei, dass sich der Versicherer zu Unrecht auf eine so genannte Vorvertraglichkeit berufe.

www.davvers.de

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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