Verpasster Arzttermin: Wann muss ich zahlen?

Symbolfoto: © eunikas/Fotolia.com
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(VZB) - Ob ein Patient, der einen Arzttermin verpasst hat, ein Ausfallhonorar zahlen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und hängt vom Einzelfall ab. Darüber informiert die Verbraucherzentrale Bayern auf ihrer Homepage.


Bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung kann ein Ausfallhonorar anfallen; jedoch ist der Arzt verpflichtet, den entstandenen Schaden gering zu halten. So kann er in dieser Zeit möglicherweise andere Patienten behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen – das Ausfallhonorar würde entsprechend geringer ausfallen. Kann der Arzt die Zeit auf diese Weise nicht nutzen und kann er dies nachweisen, steht ihm unter Umständen ein Ausfallhonorar in voller Höhe zu. Voraussetzung dafür ist in der Regel allerdings, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vorliegt, wonach bei ausbleibendem Erscheinen oder kurzfristiger Absage eine Vergütung in Höhe des ausgefallenen Honorars zu zahlen ist (Amtsgericht Diepholz, Urteil vom 26. Juni 2011, Az.: 2 C 92/11).

Kommt Absage einer Vertragskündigung gleich?

Das Amtsgericht Bremen vertritt hingegen die Ansicht, dass eine Terminabsprache jederzeit folgenlos storniert werden könne – selbst wenn ein bereits abgeschlossener Behandlungsvertrag eine Vergütungspflicht vorsehe (Urteil vom 9. Februar 2012, Az.: 9 C 0566/11). Die Absage des Termins sei dann im Zweifel als eine außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages mit dem behandelnden Arzt zu sehen, die an keine Fristen gebunden ist. Aufgrund der erheblichen Uneinigkeit der Gerichte ist es ratsam, Arzttermine frühzeitig abzusagen. Schickt der Arzt für die ausgefallene Behandlung eine Rechnung, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

www.verbraucherzentrale-bayern.de

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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