Neuerungen beim Wohnungswechsel

AMBERG - Das Einwohneramt der Stadt Amberg macht darauf aufmerksam, dass am 1. November 2015 das neue Bundesmeldegesetz in Kraft tritt und die bisherigen 16 Landesmeldegesetze ablöst. Dadurch wird in Deutschland die Rechtslage hinsichtlich der melderechtlichen Bestimmungen vereinheitlicht, gleichzeitig ergeben sich besonders im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel einige Neuerungen.

So bleibt es bei einem Wohnungswechsel bei der bekannten Pflicht zur Anmeldung, wonach sich derjenige, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden hat. Die Abmeldung einer Wohnung hingegen ist nur dann erforderlich, wenn gleichzeitig Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt, oder aber eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Diese Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung muss künftig nur noch bei der Meldebehörde vorgenommen werden, die für die dann alleinige (einzige) Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Bei einem Wegzug ins Ausland wird künftig die Auslandsanschrift gespeichert, so dass die Behörde etwa im Zusammenhang mit Wahlen den Bürgerinnen und Bürgern Informationen zukommen lassen kann.

Außerdem sieht das Bundesmeldegesetz für einige Lebenslagen Ausnahmen von der Meldepflicht vor. Beispielsweise muss sich, wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, sich für diesen zweiten Wohnsitz nicht anmelden. Erst nach Ablauf der sechs Monate wird die Anmeldung für diese weitere Wohnung erforderlich.

Für Personen, die im Ausland wohnen und bislang im Inland nicht gemeldet sind, besteht erst nach einer Zeit von drei Monaten eine Anmeldepflicht. Um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können, wird jedoch die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung wieder eingeführt. Dazu muss der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.

Diese sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage der Stadt Amberg unter www.amberg.de zum Download bereit. Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz sind auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums unter „Bundesministerium des Innern – Meldewesen“ abrufbar. (su)

Quelle: Stadtverwaltung Amberg

Autor:

MarktSpiegel Online aus Nürnberg

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