Sinkende Coronazahlen
15-Kilometer-Regel in Schwabach ab morgen aufgehoben

Weil die 15 Kilometer erst ab der Stadtgrenze gelten, haben die Schwabacherinnen und Schwabacher trotz der 15-Kilometer-Regel einen größeren Aktionsradius. | Foto: Stadt Schwabach
  • Weil die 15 Kilometer erst ab der Stadtgrenze gelten, haben die Schwabacherinnen und Schwabacher trotz der 15-Kilometer-Regel einen größeren Aktionsradius.
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Update:

Eine aktuelle und gute Nachricht: Die Beschränkung touristischer Tagesausflüge auf einen Radius von 15 Kilometern rund um das Stadtgebiet Schwabachs wird aufgehoben. Dies gilt ab Samstag, 23. Januar. Die Regelung kann aufgehoben werden, da der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz nach dem Robert-Koch-Institut (corona.rki.de) zwischen Samstag, 16. Januar, und Freitag, 22. Januar, unter einem Wert von 200 Fällen pro 100.000 Einwohner lag. Zuletzt am 22. Januar betrug die 7-Tage-Inzidenz 112,2. Sollte der Wert von 200 in den nächsten Tagen wieder überschritten werden, tritt die Regelung ab diesem Tag wieder automatisch in Kraft.

Das gilt bis 22. Januar

SCHWABACH (pm/vs) - Wegen der hohen Zahl an Corona-Neuinfektionen gilt absofort in Schwabach die sogenannte 15-Kilometer-Regel.

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert je 100.000 Einwohner für Corona-Neuinfektionen in der Stadt Schwabach hat mit aktuell rund 222 die kritische Marke von 200 überschritten. Maßgeblich hierfür sind die vom Robert-Koch-Institut (RKI)  veröffentlichten Zahlen. Als Konsequez wird der Bewegungsradius für die Schwabacher Bürgerinnen und Bürger automatisch eingeschränkt: Touristische Tagesausflüge dürfen den Umkreis von 15 Kilometern nicht mehr überschreiten. Bezugspunkt für den 15- Kilometer-Radius ist die Außengrenze der Stadt.

Folgende Ausnahmen sind erlaubt

Die Regelung gilt ausschließlich für touristische Tagesreisen, das heißt in erster Linie für Ausflüge, die der Freizeitgestaltung wie Wandern, Spazierengehen oder sportlichen Aktivitäten dienen. Aus triftigen Gründen ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Sport und Bewegung an der frischen Luft gehören nicht zu den triftigen Gründen.

Triftige Gründe sind insbesondere:

• Ausübung beruflicher Tätigkeiten und Arbeitswege - Schulwege
• Behördengänge
• Besuche beim Arzt oder Tierarzt
• Besuche von Therapeuten, Beratungsstellen und Kriseninterventionsdiensten
• Einkaufen
• Inanspruchnahme von aktuell erlaubten Dienstleistungen
• Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen
• Begleitung und Besorgungen für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige
• Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
• Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis
• die Versorgung von Tieren
• Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften

Die 15-Kilometer-Regelung wird erst dann wieder aufgehoben, wenn der vom Robert-Koch-Institut
veröffentlichte Inzidenzwert mindestens sieben Tage in Folge unter 200 liegt.

Autor:

Victor Schlampp aus Schwabach

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