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Nachgefragt: Neuregelung beim Krankengeld

Robert Müller, AOK-Direktor in Mittelfranken | Foto: AOK

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz erleichtert jetzt den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall. Das hilft besonders Versicherten, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und von der AOK in Mittelfranken Krankengeld erhalten. Welche Neuerungen es gibt und was dabei zu beachten ist, erklärt Robert Müller, AOK-Direktor in Mittelfranken.

Worum geht es bei der Neuregelung?

Robert Müller: Wer Krankengeld bezieht, muss anhand eines ärztlichen Attests nachweisen, dass er arbeitsunfähig ist. Das gilt für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte genauso wie für Bezieher von Arbeitslosengeld. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wird es für
Versicherte einfacher, diesen Nachweis zu erbringen und damit ihren Anspruch auf Krankengeld geltend zu machen.

Was hat sich im Detail verändert?

Robert Müller: Der Anspruch auf Krankengeld beginnt nun mit dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Bislang galt der Anspruch erst ab dem Folgetag. Läuft die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit aus und ist ein Versicherter weiterhin krank, muss er dies spätestens am nächsten Werktag ärztlich feststellen lassen. Und das ist eine entscheidende Neuerung: Samstage, aber auch Feiertage gelten dabei künftig nicht mehr als Werktage. Versicherte, die ein Arzt bis Freitag krankgeschrieben hat, benötigen erst am folgenden Montag eine Folgebescheinigung, falls sie weiterhin nicht arbeiten können. Bislang mussten sie bereits am Freitag ein ärztliches Attest einholen, um lückenlos Krankengeld
beziehen zu können. Gleiches gilt bei Feiertagen: Ist beispielsweise der Montag ein Feiertag und läuft die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit am Freitag aus, müssen Versicherte erst am Dienstag wieder zum Arzt gehen.

Wer berät mich bei Fragen rund um das Krankengeld?

Robert Müller: Versicherte haben künftig Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch ihre Krankenkasse. Sie müssen dieser Beratung schriftlich zustimmen und können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Diese individuelle Begleitung bietet die AOK ihren Versicherten schon seit langem an. Speziell geschulte Krankengeld-Berater stehen Betroffenen während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit als persönliche Ansprech-partner zur Seite. Sie erklären ihnen etwa, worauf sie beim Beantragen von Krankengeld achten sollten, helfen beim Ausfüllen der Formulare und unterstützen auf Wunsch bei der Vereinbarung von Behandlungsterminen. Sie übernehmen zudem die Koordination zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern. Nicht zuletzt helfen sie bei der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Neun von zehn Krankengeldbezieher sind mit dieser persönlichen Betreuung „zufrieden“ bis „absolut überzeugt“. Das ergab eine Befragung aus dem Jahr 2013 durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut bei mehr als 9.000 Versicherten, die Krankengeld bezogen haben.

Hintergrundinformationen

Sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmer arbeitsunfähig, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn innerhalb der ersten sechs Wochen weiter. Danach setzt die gesetzliche Kranken-kasse mit der Krankengeld-Zahlung ein. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettolohns. Voraussetzung dafür ist die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Krankengeld zeitlich nicht befristet. Aufgrund derselben Krankheit kann man jedoch innerhalb von drei Jahren für längstens 78 Wochen Krankengeld erhalten.

Autor:

Anna Schabesberger aus Nürnberg

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