Vortrag im Klinikum Forchheim-Fränkische Schweiz
Großes Interesse an Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Der Vortrag von Notar Martin Reiß stieß auf großes Interesse. | Foto: Klinikum Forchheim-Fränkische Schweiz
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FORCHHEIM (pm/rr) – Bei Unfall, Krankheit oder altersbedingten Beschwerden ist es manchmal nicht mehr möglich, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Enge Angehörige oder Ehepartner haben nicht automatisch die gesetzliche Vollmacht und das Amtsgericht muss einen amtlichen Vormund als Betreuer bestellen. Notar Martin Reiß erläuterte im Rahmen der Vortragsreihe der Freunde und Förderer des Klinikums Forchheim e.V. drei Verfügungen, die Vorsorge treffen gegen eine Fremdbestimmung im Krankheitsfall.

Betreuungsrecht

Ist ein Erwachsener nicht mehr geschäftsfähig und kann daher seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, wird für ihn auf Antrag oder von Amts wegen vom zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) ein Betreuer bestellt (§ 1896 BGB), der dann unter Aufsicht des Gerichts den Betreuten rechtlich vertritt. Betreuer kann eine natürliche Person (z.B. Angehöriger oder Berufsbetreuer), eine Behörde oder ein Betreuungsverein sein. Eine gesetzliche Vollmacht des Ehegatten besteht nicht.
Dabei soll der Betreuer nach den Wünschen des Betreuten ausgewählt werden und handeln. Bereits in gesunden Tagen kann mit einer Betreuungsverfügung (§ 1901 a BGB) festgelegt werden, wer Betreuer sein soll und welches Heim in Frage kommt. Die Betreuung ändert nichts an der Geschäftsfähigkeit des Betreuten in lichten Momenten. Mit Ausnahme bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt liegt also keine Entmündigung vor.

Martin Reiß zählte die Nachteile einer gesetzlichen Betreuung auf, insbesondere die Schwerfälligkeit bei der Entscheidung über Unternehmensführung und über Grundstücke, die der erforderlichen Überwachung des Betreuers und der Genehmigung durch das Betreuungsgericht geschuldet sei. Für den Betreuten seien Schenkungen und Übergaben – beispielsweise die Hofübergabe – praktisch unmöglich, so der Notar.

Vorsorgevollmacht

Um eine Betreuung zu vermeiden, kann über eine Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter bestellt werden. Dieser entscheidet dann aufgrund der Vollmacht für den Geschäftsunfähigen, so dass kein Betreuer benötigt wird. In der Vollmacht kann über die Grenzen des Betreuungsrechtes hinaus festgelegt werden, was der Bevollmächtigte darf. Typischerweise enthalten ist eine Generalvollmacht, aber auch die Befugnis zur Entscheidung über persönliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers, etwa ob an ihm eine Operation durchgeführt, oder er in ein Heim oder eine Anstalt eingeliefert werden darf. Die Vollmacht kann an eine oder mehrere Personen erteilt sein. Eine Vollmacht sollte aber nur erteilt werden, wenn man dem Bevollmächtigten uneingeschränkt vertraut. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte tätigen können, oder hat der Vollmachtgeber eine Firma, muss die Vollmacht mindestens notariell beglaubigt sein. Eine Bankvollmacht muss entweder beglaubigt oder bei der Bank direkt erteilt werden.

Patientenverfügung

Auf ein Sterben in Würde konzentriert sich eine Patientenverfügung. Der Patient kann Anordnungen treffen, ob er/sie am Lebensende unter Ausschöpfung aller Mittel der modernen Medizin am Leben erhalten werden will, oder ob eine „Lebensverlängerung um jeden Preis“ abgelehnt wird. Gerade wenn die Situation nicht eindeutig ist, kann so Sicherheit für alle beteiligten Ärzte und Angehörige geschaffen werden. Wenn das Gesetz auch keine besondere Form fordert, fördert eine schriftliche Niederlegung unter fachlicher Beratung doch die Rechtsklarheit. Damit die Patientenverfügung umgesetzt werden kann, sollte eine Vertrauensperson gleichzeitig als Bevollmächtigter oder Betreuer bestellt werden. Von eigenen Formulierungen, wie „Ich möchte nicht an Maschinen angeschlossen werden“ rät der Notar ab, da sie oft unerwartete Risiken und Nebenwirkungen haben können.

Obwohl im Internet vielfältige Informationen zu diesem Thema zu finden sind, ist die Beratung durch einen Anwalt oder Notar, insbesondere dann, wenn Immobilien im Spiel sind, ein großes Vermögen existiert oder eine Unternehmensnachfolge geklärt werden muss, empfehlenswert.

Autor:

Roland Rosenbauer aus Forchheim

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