Stadt Fürth erinnert an gesetzliche Regeln
Kein Alkohol für Kinder und Jugendliche

Keinen Alkohol an Kinder und Jugendliche | Foto: racool_studio
  • Keinen Alkohol an Kinder und Jugendliche
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FÜRTH (pm/ak) – Die Stadt Fürth mahnt zur Einhaltung des Jugendschutzes beim Verkauf und der Abgabe alkoholischer Getränke. Das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz weist in einer aktuellen Mitteilung ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen nach § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) hin, die den Alkoholkonsum Minderjähriger regeln.

Was ist verboten?

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder allgemein in der Öffentlichkeit gilt:
- Kein Bier, Wein, Sekt oder Mixgetränke für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
- Kein Hochprozentiges (z. B. Branntwein) oder Lebensmittel mit nicht unerheblichem Alkoholgehalt für Kinder und Jugendliche – egal welchen Alters.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen alkoholhaltige Süßgetränke (sogenannte Alkopops) nur mit deutlich sichtbarem Warnhinweis kaufen.
Wichtig: Auch das bloße Gestatten des Konsums in der Öffentlichkeit ist untersagt.

Ausnahme mit Begleitung

Einzige Ausnahmeregel: Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein oder Sekt nur im Beisein einer personensorgeberechtigten Person konsumieren – also durch Eltern oder gesetzliche Vormundschaft abgesichert.

Automatenverkauf stark eingeschränkt

Alkohol darf öffentlich nicht über Verkaufsautomaten angeboten werden – es sei denn:
- Der Automat befindet sich an einem für Minderjährige unzugänglichen Ort oder
- Ist so gesichert (z. B. durch Altersverifikation oder persönliche Aufsicht), dass Kinder und Jugendliche keine Möglichkeit haben, alkoholische Getränke zu entnehmen.
Unabhängig davon gilt: Hochprozentige Getränke und branntweinhaltige Lebensmittel dürfen generell nicht über Automaten verkauft werden (§ 20 Gaststättengesetz).

Klare Kennzeichnungspflicht für Alkopops

Der Verkauf alkoholhaltiger Süßgetränke ist laut Alkopopsteuergesetz nur erlaubt, wenn auf der Verpackung gut sichtbar der Hinweis angebracht ist:
„Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“

Die Kennzeichnung muss gleich sichtbar sein wie Markenname oder Produktbezeichnung und vorne auf dem Etikett stehen.

Bußgeld droht bei Verstößen

Verstöße gegen das Gaststättengesetz können mit bis zu 5.000 € geahndet werden. Bei Zuwiderhandlung gegen das Jugendschutzgesetz kann sogar ein Bußgeld von bis zu 50.000 € verhängt werden.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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