Pflicht zum Schneeräumen
Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen

Foto: VRD/stock.adobe.com

FÜRTH (pm/ak) – Im Winter müssen Anlieger von öffentlichen Straßen und Wegen besonders darauf achten, dass trotz Schnee und Eis keine Gefährdungen für Fußgänger entstehen. Das Tiefbauamt weist in diesem Zusammenhang auf die Reinhaltungsverordnung hin. 

Für die Sicherung der Gehbahnen im Winter gilt demnach folgendes:
- Die Verpflichtung, die Gehbahnen auf öffentlichen Straßen und Wegen zu sichern, obliegt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke („Anliegern“). Dies gilt auch für die Bereiche, in denen die regelmäßige Reinigung der Straßen und Wege ansonsten durch die Stadt erfolgt (sog. Zwangsreinigungsgebiete).
- Für die Fußgänger muss ein durchgängiger, gefahrlos begehbarer Weg freigehalten werden.
- Die Winterdienstpflicht geht an Werktagen von 7 bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 19 Uhr.
- Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, müssen an all diesen Straßen Gehbahnen freigehalten werden.
- Die Anlieger müssen auch die Bushaltestellen räumen und streuen.
- Im Bereich von Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Signalanlagen sind Schnee und Eis bis zur Bordsteinkante des Gehwegs zu entfernen, damit gefahrlose Übergänge für den Fußgängerverkehr möglich werden.
- Auch, wenn das Grundstück durch Grünstreifen oder Gräben vom Gehweg getrennt ist, besteht die Winterdienstpflicht der Anlieger.
- Hat die Straße keinen Gehweg, so ist am Rand der Straße oder neben evtl. geparkten Autos eine Gehbahn freizumachen.
- Die Gehbahnen müssen mindestens einen Meter, in Fußgängerzonen drei Meter breit sein und dürfen nicht durch Warenauslagen, Werbeschilder und ähnliches eingeengt werden.
- Bei Glätte können abstumpfende Mittel wie zum Beispiel Sand, Splitt, Blähton oder Maisspindelgranulat verwendet werden.
- Die Verwendung von Streusalz und anderen umweltschädlichen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Bei besonderer Wetterlage (Eisregen) darf an steilen Treppenanlagen oder starken Steigungen Salz gestreut werden – allerdings nur so viel wie aus Gründen der Verkehrssicherheit nötig ist.
- Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 19 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Dabei ist es leider unvermeidlich, auch den von Räumfahrzeugen aufgeworfenen Schnee zu entfernen. Die Sicherungsflächen müssen um 7 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr bereits gefahrlos begehbar sein.
- Kommt jemand wegen fehlender oder unzureichender Sicherung auf einer Gehbahn zu Schaden, haftet der Eigentümer bzw. alle Miteigentümer des anliegenden Grundstücks.
- Um den Wasserabfluss zu gewährleisten, sind auch Straßenrinnen und Regeneinläufe frei zu halten.
- Die etwa 400 von der Stadt Fürth aufgestellten öffentlichen Streugutbehälter enthalten ausschließlich getrockneten Sand. Das Streugut dürfen alle Anlieger und deren Mieter kostenfrei benutzen. Gewerbliche Winterdienste müssen aber ihr eigenes Streumaterial verwenden.

Die Standorte der Behälter können eingesehen werden unter:
https://www.fuerth.de/Portaldata/1/Resources/stadtentwicklung/dokumente/verkehr/Streugutbehaelter.pdf.
- Informationen zur Räum- und Streupflicht von Gehbahnen gibt das Tiefbauamt der Stadt Fürth von Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr, unter der Rufnummer (0911) 974-3219.
- Leere Streukästen können unter den Telefonnummern (0911) 974-2754 und -2755 gemeldet werden.
- Es wird darum gebeten, für Hinweise zum Winterdienst entweder den „Mängelmelder“ der Fürth-App oder die Emailadresse tfa@fuerth.de zu verwenden. Die Beigabe aussagekräftiger Fotos und eine genaue Ortsangabe erleichtern die schnelle Bearbeitung des Anliegens.

Ergänzend weist der Bauhof darauf hin, dass auch die Stadt möglichst mit umweltfreundlichen, nachhaltig abstumpfenden Streumitteln streut. So wird bei den vom städtischen Bauhof winterdienstlich betreuten Geh- und Radwegen nur Blähton verwendet. Radfahrer müssen also besonders vorsichtig sein (rollende Stoffe auf Eisglätte, scharfkantiges Streugut)!
Die der Stadt obliegende Verkehrssicherungspflicht auf den öffentlichen (Kraftfahr-) Straßen erfordert jedoch den Einsatz von Streusalz. Nur besonders sensible Stellen wie z.B. die Fuchsstraße (Wassergewinnungszone) werden mit abstumpfendem Streugut gestreut.
Auskünfte zur Räumung der Straßen werden unter Telefon (0911) 974–2754, –2755, –2762 oder -2765 erteilt.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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