Förderprogramm in Fürth
Ab Jahreswechsel gilt die Mehrweg-Pflicht

Ab Januar 2023 sieht das neue Verpackungsgesetz vor, dass Gastronomiebetriebe Mehrweggeschirrlösungen vorhalten müssen. | Foto: fotoak80 / stock.adobe.com
  • Ab Januar 2023 sieht das neue Verpackungsgesetz vor, dass Gastronomiebetriebe Mehrweggeschirrlösungen vorhalten müssen.
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FÜRTH (pm/ak) – Ab 1. Januar gelten umfangreiche Neuerungen bei Mitnahme-Verpackungen für Essen und Getränke. Demnach sind Gastronomie und Betriebe verpflichtet, zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff eine Mehrweg-Alternative anzubieten.

Für Kundinnen und Kunden, die sich für die umweltfreundlichere Variante entscheiden, dürfen keine Nachteile entstehen. So darf es beispielsweise weder nur bestimmte Mengengrößen in Mehrweg- oder Rabatte für Einwegverpackungen geben. Allerdings kann ein Pfand für wiederverwendbare Behältnisse oder Becher erhoben werden.

Mit deutlich sicht- und lesbaren Informationen in der Verkaufsstelle muss auf die umweltfreundlichere Alternative hingewiesen werden.

Mehrwegverpackungen müssen übrigens nur von den Betrieben, die sie ausgegeben haben, wieder zurückgenommen werden. Hier besteht also ein deutlicher Unterschied zur Einwegpfandpflicht für Getränkebehältnisse, die in jeder Verkaufsstelle abgegeben werden können.

Erleichterungen für kleine Betriebe:

Betriebe, deren Verkaufsfläche weniger als 80 Quadratmeter beträgt, und die nur bis zu fünf Personen beschäftigen, sind von der Pflicht, eine Mehrweg-Alternative anzubieten, befreit. Allerdings müssen sie Speisen und Getränke auf Wunsch in mitgebrachte Gefäße füllen. Auch hierüber muss in der Verkaufsstelle informiert werden.

Da bei Betrieben mit mehreren Verkaufsstellen – etwa Bäckerei-Ketten – das gesamte Unternehmen betrachtet wird, müssen auch kleinere Filialen eine Mehrweg-Alternative bereithalten.
Auch Lieferdienste sind verpflichtet, in den jeweils verwendeten Medien auf die Mehrwegalternativen hinzuweisen.

Automaten:

Auch die Abgabe von Speisen und Getränken über Verkaufsautomaten ist mehrwegangebotspflichtig. Um diese zu erfüllen, können die Waren in wiederverwendbare Behältnisse des Endverbrauchers gefüllt werden. Für Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter dienen und nicht öffentlich zugänglich sind, gilt die neue Regelung nicht.

Verstöße gegen die Pflicht, eine Mehrwegalternative anzubieten, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.

Die Stadt Fürth unterstützt bereits seit Frühjahr 2022 die Einführung und Verwendung von Mehrweggeschirr-Systemen zur Ausgabe von to-go/Take-away-Speisen und -Getränken, um damit einen Beitrag zu Abfallreduktion und Ressourcenschonung zu leisten.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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