Wer hat die Gesetzgebungsbefugnis?
Volksbegehren #6 Jahre Mietenstopp: Bayerischer Verfassungsgerichtshof trifft jetzt die Entscheidung

Am 6. März 2020 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens #6 Jahre Mietenstopp eingereicht, das auf den Erlass eines Gesetzes zur Begrenzung der Miethöhe in Bayern gerichtet ist. | Foto: © Stockfotos-MG/stock.adobe.com
  • Am 6. März 2020 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens #6 Jahre Mietenstopp eingereicht, das auf den Erlass eines Gesetzes zur Begrenzung der Miethöhe in Bayern gerichtet ist.
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REGION (pm/nf) - Das Bayerische Innenministerium hat das beantragte Volksbegehren #6 Jahre Mietenstopp dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Dem Landesgesetzgeber fehlt für ein solches Gesetzgebungsvorhaben die erforderliche Gesetzgebungskompetenz, die insoweit beim Bund liegt. 

Am 6. März 2020 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens #6 Jahre Mietenstopp eingereicht, das auf den Erlass eines Gesetzes zur Begrenzung der Miethöhe in Bayern gerichtet ist.

Für die vorgesehenen Regelungen über die Begrenzung von Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen und über die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen hat der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis. Der Bund hat im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits abschließende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen.

Insoweit bleibt kein Raum für die Festsetzung eigener landesgesetzlicher Mietpreisgrenzen. Es dürfen weder weitergehende noch andere Regelungen geschaffen werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.

Die wichtigsten Forderungen von Bündnis Mietenstopp:

• Sechs Jahre lang keine Mieterhöhungen bei laufenden Mietverhältnissen – auch bei Staffel- und Indexmietverträgen
• Ausgenommen sind Mieten in Neubauten, da Investitionen nicht gebremst werden sollen
• Bei Wiedervermietungen und nach Modernisierungen soll maximal noch die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen
• Spielraum für faire Vermieter: Mieterhöhung bis 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich

Infos: www.mietenstopp.de

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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