AOK in Nürnberg informiert
Digitale Krankmeldung auf Knopfdruck

Foto: © PantherMedia / Bernd Leitner

Der „Gelbe Schein“ für gesetzlich Krankenversicherte hat ausgedient. Seit Januar ersetzt die elektronische
Krankschreibung (eAU) vollständig die bisherige Krankmeldung auf Papier. Damit entfällt jetzt auch die Zustellpflicht an den Arbeitgeber. „Bislang bestand die Krankmeldung aus mehreren Durchschlägen – jeweils für den Arbeitgeber, den Versicherten und die Krankenkasse“, so Horst Leitner, Direktor der AOK in
Mittelfranken. Mit der eAU wird die Meldung direkt von der Arztpraxis verschlüsselt an die Krankenkasse gesendet. Dadurch erübrigt sich für die Versicherten die Zustellpflicht an die Kasse und ebenso die Zustellpflicht an den Arbeitgeber. Dieser ruft die AU-Daten dann direkt bei der Krankenkasse ab. „Die Übermittlung per Knopfdruck entlastet die Patienten, die sich so voll auf ihre Genesung konzentrieren können“, so Horst Leitner. Zudem vereinfacht und beschleunigt der digitale Weg die Verarbeitung bei der Krankenkasse, so dass beispielsweise das Krankengeld an die Versicherten schneller ausgezahlt werden
kann. Sollte die elektronische Übermittlung aus der ärztlichen Praxis an die Krankenkasse einmal aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann man dort auch eine Papierbescheinigung ausstellen. Diese muss der Versicherte dann bei seiner Krankenkasse einreichen. Auf Wunsch der Versicherten kann für die
eigenen Unterlagen weiterhin ein Papierausdruck erstellt werden. 

Trotz eAU weiterhin Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht gegen über dem Arbeitgeber gilt nach wie vor: Alle Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind, müssen das ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und auch die voraussichtliche Krankheitsdauer angeben. „Am besten ist es, sich beim Arbeitgeber telefonisch krank zu melden. Gründe zur Art der Erkrankung und Krankheitssymptome muss man allerdings nicht angeben“, so Horst Leitner, Direktor der AOK in Nürnberg. Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage, sind die Erkrankten verpflichtet, die AU ärztlich feststellen zu lassen, sofern es keine andere betriebliche Regelung gibt. Der
Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest allerdings auch schon früher verlangen. Dauert die Erkrankung länger, als im Attest angegeben, muss man sich ein weiteres Attest beim Arzt besorgen.

Erlaubt ist, was die Genesung fördert
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht die ganze Zeit das Bett hüten – es sei denn auf ärztliche Anordnung. „Grundsätzlich ist während einer Arbeitsunfähigkeit vieles erlaubt, was den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert. So ist es zum Beispiel in Ordnung, Notwendiges einzukaufen oder spazieren zu gehen, wenn das den Genesungsprozess beschleunigt. Generell ist es sinnvoll, die behandelnde Ärztin oder den Arzt zu fragen, was empfehlenswert oder zulässig ist. Bei starkem Fieber ist es beispielsweise nicht ratsam, sich hinters Steuer des Autos zu setzen oder Sport zu treiben. Bei manchen Erkrankungen hilft Bewegung maßgebend, dass man schneller wieder gesund wird.

Weitere Infos zur digitalen Krankschreibung gibt es im Internet unter www.aok.de/bayern/eau.

Autor:

Anna Schabesberger aus Nürnberg

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