Stadt Fürth erinnert an geltendes Recht
Beschränkungen zum Schutz der Natur

Um den Erholungswert der Parkanlagen und Grünflächen zu erhalten müssen Regeln befolgt werden. | Foto: blas/stockadobecom/Symbolfoto
  • Um den Erholungswert der Parkanlagen und Grünflächen zu erhalten müssen Regeln befolgt werden.
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FÜRTH (pm/ak) - Zu Beginn des Frühlings appelliert die Stadt Fürth an alle Bürgerinnen und Bürger, auf die Natur und die Tierwelt ganz besondere Rücksicht zu nehmen. Tiere benötigen für ihren Nachwuchs Schutz- und Rückzugsräume wie zum Beispiel Hecken, Feldgehölze oder Schilfbestände. Auch die Pflanzen bedürfen besonderer Rücksichtnahme.

Insoweit bittet die Stadt Fürth darum, dass die im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankerten Regelungen zum Schutz der Natur von allen beachtet werden.

Schnittverbot für Hecken und Feldgehölze

In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen keine Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Verbot nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses gilt. Darüber hinaus sind Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege notwendig sind, erlaubt.

Wegegebot für die Dauer der Nutzzeit

In der Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte dürfen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen nur auf vorhandenen Wegen betreten werden (Art. 30 BayNatSchG). Diese Nutzzeit beginnt in der Regel Anfang April und dauert bis Ende Oktober.

Wegegebot innerhalb der Storchenschutzgebiete

Auch innerhalb der beiden Fürther Storchenschutzgebiete ist, außerhalb der vorhandenen Wege, in der Zeit vom 1. März bis 31. August das Betreten sämtlicher Flächen der freien Natur verboten (§ 2 Abs. 1 der jeweiligen Storchenschutzverordnung). Es besteht eine Anleinpflicht für Hunde.

Allgemeine Hinweise für Hundebesitzer

Verunreinigungen von Gemüseanbaugebieten und Futterwiesen durch Hunde können dazu führen, dass Lebensmittel nicht mehr zum Verzehr geeignet sind.
Schafherden und wildlebende Tiere werden in ihren Rückzugsgebieten nicht selten von freilaufenden Hunden aufgeschreckt und gefährdet.
Die Stadt Fürth bittet alle Hundehalter dafür zu sorgen, dass ihre Tiere innerhalb der genannten Gebiete die Wege nicht verlassen und dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen frei von Hundekot bleiben.
Gerade in der Brut- und Setzzeit (1. April bis 15. Juli) sollten Hundehalter Ihre Tiere auch außerhalb des Storchenschutzgebietes anleinen. In dieser Zeit bekommen die meisten Wildtiere (beispielsweise Wild- und Bodenbrüter) ihren Nachwuchs.

Geocaching (Schnitzeljagd / Schatzsuche mittels GPS-Gerät)

Die Suche des sogenannten Cache ist Teil des freien Betretungsrechts und unterliegt den allgemeinen naturschutzrechtlichen Vorschriften. Das Zurücklassen beziehungsweise Verstecken des Cache in der freien Natur ist jedoch grundsätzlich nicht vom allgemeinen Betretungsrecht umfasst. Bewegliche Sachen dürfen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.

Drohnenflug

Aus umweltrechtlicher Sicht sind Drohnenflüge im Landschaftsschutzgebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Landschaftsschutzverordnung der Stadt Fürth verboten. Landschaftsschutzgebiete sind der gesamte Fürther Talgrund und die Nebentäler sowie die Waldgebiete.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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