RKI meldet eine Sieben-Tage-Inzidenz von 41,3
Im Landkreis Fürth gilt jetzt 3G

Laut Robert Koch-Institut liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürth am 3. September 2021 bei 41,3 pro 100 000 Einwohner und damit am dritten Tag hintereinander über dem Wert von 35.    Screenshot: Robert-Koch-Institut
  • Laut Robert Koch-Institut liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürth am 3. September 2021 bei 41,3 pro 100 000 Einwohner und damit am dritten Tag hintereinander über dem Wert von 35. Screenshot: Robert-Koch-Institut
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LANDKREIS FÜRTH (pm/ak) – Laut Robert Koch-Institut liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürth heute bei 41,3 pro 100 000 Einwohner und damit am dritten Tag hintereinander über dem Wert von 35.

Dementsprechend treten ab dem 05.09.2021 nach der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) die sogenannten "3G-Regeln" in Kraft. Ab diesem Wert dürfen nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete insbesondere folgende Innenräume besuchen:

  •  Öffentliche und private Veranstaltungen
  •  Sportstätten und Fitnessstudios
  •  Kultureinrichtungen wie Theater, Opern, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlösser
  •  Gastronomie
  •  Hochschulen, Tagungen und außerschulische Bildungsangebote
  •  Bibliotheken und Archive
  •  Musikschulen
  •  Fahrschulen
  •  Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Thermen, Saunen, Führungen, Freizeitparks und Indoorspielplätze
  •  Touristischer Bahn- und Reisebusverkehr
  •  Krankenhäuser
  •  Körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik oder Körperpflege

Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, die nicht zur Gruppe der Geimpften oder Genesenen zählen, müssen einen Testnachweis nach der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorlegen. Wer nicht vollständig geimpft (gilt ab 15. Tag) oder genesen ist, benötigt dementsprechend einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Alternativ ist auch ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist möglich. Ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr und noch nicht eingeschulte Kinder. Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden sind ebenfalls ausgenommen. Hierfür kann als Nachweis beispielweise der aktuelle Schülerausweis dienen.
Wird der Inzidenzwert von 35 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden die Regelungen mittels amtlicher Bekanntmachung aufgehoben

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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