Google preferred Source So kannst du beeinflussen, mehr von marktspiegel.de in deinen Suchergebnissen zu sehen.

Was Geschädigte tun müssen
E-Scooter-Vermieter sollen für Unfallschäden haften

Durch die Einführung der Halterhaftung sollen die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen zur Kasse geben werden, wenn Unfallkosten entstehen. (Symbolbild) | Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa
  • Durch die Einführung der Halterhaftung sollen die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen zur Kasse geben werden, wenn Unfallkosten entstehen. (Symbolbild)
  • Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa
  • hochgeladen von Nicole Fuchsbauer
  • Wer auf dem Gehweg über einen umgestürzten E-Scooter stolpert, kann künftig leichter Schadenersatz fordern
  • Vorausgesetzt, ein Entwurf der Bundesjustizministerin wird am Ende auch so beschlossen

Berlin (dpa) - Die Bundesregierung will Haftungsregeln für Unfälle mit E-Scootern deutlich verschärfen. Geschädigte sollen es künftig leichter haben, Schadenersatz zu erhalten. Über einen entsprechenden Entwurf aus dem Justizministerium soll das Kabinett an diesem Mittwoch beraten.

Wie die Bundesregierung unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamts berichtet, ist die Zahl der Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen – von rund 4.000 Straßenverkehrsunfällen im Jahr 2021 auf fast 8.000 Unfälle im Jahr 2024.

«Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt», sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie findet: «Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist.» Sie sehe, was die Haftung angeht, keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen.

Beweislage ist derzeit noch schwierig

Nach geltendem Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Geschädigte sind bislang, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, darauf angewiesen, ein Verschulden – insbesondere des Fahrers – darzulegen und zu beweisen. Gerade bei Mietrollern ist das aber schwierig – erst recht, wenn es um einen Unfall geht, dessen Ursache ein falsch abgestellter oder umgestürzter E-Roller auf dem Gehsteig ist.

Hier soll künftig eine verschuldensunabhängige Halterhaftung gelten. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Rollern soll das Verschulden vermutet werden. Das heißt, sie würden dann ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. «Die Gefährdungshaftung des Halters sorgt dafür, dass Flottenbetreiber auftretende Unfallkosten in ihre Kalkulation einstellen müssen», heißt es in dem Gesetzentwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Was müssen Geschädigte tun?

Um Schadenersatz zu erhalten, können Geschädigte direkt den Fahrer des E-Scooters ansprechen – vorausgesetzt sie können seiner habhaft werden. In jedem Fall können sie sich aber an den Halter wenden. Das kann eine Firma sein, die E-Roller vermietet oder eine Privatperson, die den E-Scooter verliehen hat. In Deutschland muss jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen haben. Die Plakette erhält nur, wer eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Motorisierte Rollstühle sind ausgenommen

Der Entwurf erstreckt sich auf elektrische Tret- und Stehroller sowie selbstbalancierende Fahrzeuge – insbesondere sogenannte Segways. Für kleine elektrische Nutzfahrzeuge mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde, wie etwa Aufsitz-Rasenmäher oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge sollen die neuen Regeln dagegen nicht gelten. Auch motorisierte Krankenfahrstühle sind ausgenommen.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

Webseite von Nicole Fuchsbauer
Nicole Fuchsbauer auf Facebook
Nicole Fuchsbauer auf Instagram
Nicole Fuchsbauer auf X (vormals Twitter)

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

29 folgen diesem Profil

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Veranstaltung oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.