Allgemeinverfügung wird aufgehoben
UPDATE: Im Landkreis Fürth schaltet die Ampel auf Rot

Für den Landkreis Fürth gelten bis 25. Oktober 2020 die Maßnahmen des gelben Warnbereichs.  | Foto: bayern.de
  • Für den Landkreis Fürth gelten bis 25. Oktober 2020 die Maßnahmen des gelben Warnbereichs.
  • Foto: bayern.de
  • hochgeladen von Arthur Kreklau

UPDATE (26.10.2020): Die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 ist in den letzten Tagen im Landkreis Fürth weiter angestiegen. Die Zahl der Neuinfektionen beträgt zum jetzigen Zeitpunkt 80,6 pro 100.000 Einwohner (Stand RKI: 26.10.2020, 0:00 Uhr).Die Infektionslage im Landkreis Fürth wird durch die Koordinierungsgruppe täglich neu bewertet und überwacht.

Aktuell kann das Ausbruchsgeschehen nicht mehr im Schwerpunkt auf eine einzelne Einrichtung des Landkreises zurückgeführt werden.
Es wird deshalb ab 27.10.2020, 0:00 Uhr die aktuell geltende Allgemeinverfügung aufgehoben und die Maßnahmen der Ampelstufe rot greifen.
Eine Ausnahme der Regelungen der Stufe rot für die Maskenpflicht bei Grundschülern während des Unterrichts ist aktuell bei der Regierung von Mittelfranken beantragt.
Als staatliche Behörde ist das Landratsamt grundsätzlich verpflichtet, die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu vollziehen. Ausnahmen können, wenn sie fachlich begründbar sind, nur im Einzelfall getroffen werden. Nach der fachlichen Bewertung und Einschätzung der Koordinierungsgruppe wäre eine solche Ausnahme für die Grundschüler begründbar und wurde deshalb der Regierung zur Genehmigung vorgelegt. Erst mit der Genehmigung kann eine Allgemeinverfügung mit der Ausnahmeregelung zur Befreiung von der Maskenpflicht für Grundschulen erlassen werden. Sobald eine endgültige Rückmeldung der Regierung vorliegt, werden die Schulen entsprechend informiert.
Für Kindertageseinrichtungen bleibt es bis auf Weiteres bei der 2. Stufe nach dem Bayerischen Rahmenhygieneplan. Erst mit der 3. Stufe des Rahmenhygieneplans müsste der Betrieb dieser Einrichtungen auf eine Notbetreuung beschränkt werden.
„Das Infektionsgeschehen im Landkreis Fürth hat sich leider verschlechtert. Jeder einzelne ist gefordert dazu beizutragen, dass sich die Lage nicht weiter verschärft.“, so der Landrat.

LANDKREIS FÜRTH (pm/ak) – Die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 ist in den letzten Tagen im Landkreis Fürth weiter angestiegen. Am 22.10.2020 wurde laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts der kritische Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten und die Zahl der Neuinfektionen beträgt aktuell 58,5 pro 100.000 Einwohner (Stand: 22.10.2020, 0:01 Uhr).

Eine Bewertung der Infektionslage durch die Koordinierungsgruppe hat allerdings ergeben, dass der Anstieg der Infektionszahlen wesentlich auf ein lokal begrenztes Ausbruchsgeschehen in einer einzelnen Einrichtung im Landkreis - der ANKER-Einrichtung Zirndorf - zurückzuführen ist.

„Es ist bei der Betrachtung der Neuinfektionen wichtig, dass das lokale Geschehen vor Ort im Einklang mit den zu treffenden Maßnahmen steht und dass weitergehende Regelungen adäquat getroffen werden“, so Landrat Matthias Dießl und weiter „Nach-dem sich der Anstieg der Infektionszahlen vor allem durch positiv getestete Bewohner der ANKER-Einrichtung erklären lässt, sind weitere Maßnahmen nach Stufe Rot der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung für den gesamten Landkreis vorerst nicht erforderlich.“

Das Landratsamt hat dementsprechend eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach die Maßnahmen der Stufe Gelb zunächst bis Sonntag, 25.10.2020, weiter in Kraft bleiben.

Das Infektionsgeschehen wird fortlaufend neu bewertet. Die Verantwortlichen im öffentlichen Gesundheitsdienst arbeiten mit Hochdruck daran, das Virus einzudämmen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dabei in der Nachverfolgung von Infektionsketten und Ermittlung der Kontaktpersonen. Ungeachtet dessen, dass die Maßnahmen der Stufe Rot derzeit noch nicht zum Tragen kommen, bittet das Gesundheitsamt, weiterhin vorsichtig und umsichtig zu sein und sich an die geltenden Regelungen zu halten. Generell gilt, dass nicht alles was erlaubt ist auch tatsächlich sein muss.

„Ich danke allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern für das besonnene Handeln und hoffe, dass wir auch in den nächsten Wochen weiterhin gegenseitig gut aufeinander achtgeben“, so der Landrat.

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 7. Bayerischen Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 01.10.2020;
Ausnahmegenehmigung zur Abweichung von den Beschränkungen des § 25a Abs. 2 der 7. BayIfSMV

Das Landratsamt Fürth erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1) Es wird eine Ausnahme von den Vorgaben des § 25a Abs. 2 Satz 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) erteilt; abweichend von § 25a Abs. 2 Satz 2 gilt im Landkreis Fürth:

a) Es besteht Maskenpflicht auf ausgewählten stark frequentierten öffentlichen Plätzen, die durch das Landratsamt Fürth mit Allgemeinverfügung vom 21.10.2020 festgelegt wurden. Dies betrifft Bereiche der Zirndorfer Innenstadt. Auf diesen Örtlichkeiten ist auch der Konsum von Alkohol in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
b) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufs-stellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
c) Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
d) Es besteht auch Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
e) Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen
f) Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
g) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt insbesondere auch im Bereich der Gastronomie.
h) Der Teilnehmerkreis an privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
i) Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
2) Die Allgemeinverfügung tritt am 23.10.2020 in Kraft und mit Ablauf des 25.10.2020 außer Kraft.
Hinweise
1. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben daher keine aufschiebende Wirkung.
2. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Fürth, Dienstgebäude Zirndorf, Zimmer 1.12, Im Pinderpark 4 (Nebengebäude), 90513 Zirndorf, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei demBayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24,
91522 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([…Beklagter, z. B. Freistaat Bayern…]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Infektionsschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen.Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Zirndorf,22.10.2020

gez.Matthias Dießl
Landrat

 Die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 ist in den letzten Tagen im Landkreis Fürth weiter angestiegen. Am 22.10.2020 wurde laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts der kritische Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in-nerhalb von sieben Tagen überschritten und die Zahl der Neuinfektionen beträgt zum jetzigen Zeitpunkt 58,5 pro 100.000 Einwohner (Stand: 22.10.2020, 0:01 Uhr). 
 Eine Bewertung der Infektionslage durch die Koordinierungsgruppe hat allerdings ergeben, dass der Anstieg der Infektionszahlen wesentlich auf ein lokal begrenztes Ausbruchsgeschehen in einer einzelnen Einrichtung im Landkreis - der ANKER-Einrichtung Zirndorf - zurückzuführen ist. 
 „Es ist bei der Betrachtung der Neuinfektionen wichtig, dass das lokale Geschehen vor Ort im Einklang mit den zu treffenden Maßnahmen steht und dass weitergehende Regelungen adäquat getroffen werden“, so Landrat Matthias Dießl und weiter „Nach-dem sich der Anstieg der Infektionszahlen vor allem durch positiv getestete Bewoh-ner der ANKER-Einrichtung erklären lässt, sind weitere Maßnahmen nach Stufe Rot der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung für den gesamten Landkreis vorerst nicht erforderlich.“ 
 Das Landratsamt hat dementsprechend eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach die Maßnahmen der Stufe Gelb zunächst bis Sonntag, 25.10.2020, weiter in Kraft bleiben. 
 Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 7. Bayerischen Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 01.10.2020; Ausnahmegenehmigung zur Abweichung von den Beschränkungen des § 25a Abs. 2 der 7. BayIfSMV Das Landratsamt Fürth erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1) Es wird eine Ausnahme von den Vorgaben des § 25a Abs. 2 Satz 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) erteilt; abweichend von § 25a Abs. 2 Satz 2 gilt im Landkreis Fürth: a) Es besteht Maskenpflicht auf ausgewählten stark frequentierten öffentlichen Plätzen, die durch das Landratsamt Fürth mit Allgemeinverfügung vom 21.10.2020 festgelegt wurden. Dies betrifft Bereiche der Zirndorfer Innenstadt. Auf diesen Örtlichkeiten ist auch der Konsum von Alkohol in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. b) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufs-stellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. c) Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahme-fähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. d) Es besteht auch Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließ-lich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kultur-stätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. e) Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen f) Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zu-schauer bei sportlichen Veranstaltungen. g) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen be-schränkt; dies gilt insbesondere auch im Bereich der Gastronomie. h) Der Teilnehmerkreis an privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburts-tagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen be-schränkt. i) Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten wer-den kann. 2) Die Allgemeinverfügung tritt am 23.10.2020 in Kraft und mit Ablauf des 25.10.2020 außer Kraft. Hinweise 1. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbe-helfe haben daher keine aufschiebende Wirkung. 2. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Fürth, Dienstgebäude Zirndorf, Zimmer 1.12, Im Pinderpark 4 (Nebengebäude), 90513 Zirn-dorf, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage er-hoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts er-heben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([…Beklagter, z. B. Freistaat Bayern…]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Infektionsschutzgeset-zes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzule-gen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtli-chen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Zirndorf, 22.10.2020 gez. Matthias Dießl Landrat Informationen nach Artikel 27a BayVwVfG finden Sie unter www.landkreis-fuerth.de/Öffentli-che Bekanntmachungen. 
 Die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 ist in den letzten Tagen im Landkreis Fürth weiter angestiegen. Die Zahl der Neuinfektionen beträgt zum jetzigen Zeitpunkt 80,6 pro 100.000 Einwohner (Stand RKI: 26.10.2020, 0:00 Uhr). Die Infektionslage im Landkreis Fürth wird durch die Koordinierungsgruppe täglich neu bewertet und überwacht. Aktuell kann das Ausbruchsgeschehen nicht mehr im Schwerpunkt auf eine einzelne Einrichtung des Landkreises zurückgeführt werden. Es wird deshalb ab 27.10.2020, 0:00 Uhr die aktuell geltende Allgemeinverfügung aufgehoben und die Maßnahmen der Ampelstufe rot greifen. Eine Ausnahme der Regelungen der Stufe rot für die Maskenpflicht bei Grundschü-lern während des Unterrichts ist aktuell bei der Regierung von Mittelfranken bean-tragt. Als staatliche Behörde ist das Landratsamt grundsätzlich verpflichtet, die Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung zu vollziehen. Ausnahmen können, wenn sie fachlich begründbar sind, nur im Einzelfall getroffen werden. Nach der fachlichen Bewertung und Einschätzung der Koordinierungsgruppe wäre eine solche Ausnahme für die Grundschüler begründbar und wurde deshalb der Regierung zur Genehmi-gung vorgelegt. Erst mit der Genehmigung kann eine Allgemeinverfügung mit der Ausnahmeregelung zur Befreiung von der Maskenpflicht für Grundschulen erlassen werden. Sobald eine endgültige Rückmeldung der Regierung vorliegt, werden die Schulen entsprechend informiert. Seite 2 von 2 Für Kindertageseinrichtungen bleibt es bis auf Weiteres bei der 2. Stufe nach dem Bayerischen Rahmenhygieneplan. Erst mit der 3. Stufe des Rahmenhygieneplans müsste der Betrieb dieser Einrichtungen auf eine Notbetreuung beschränkt werden. „Das Infektionsgeschehen im Landkreis Fürth hat sich leider verschlechtert. Jeder einzelne ist gefordert dazu beizutragen, dass sich die Lage nicht weiter verschärft.“, so der Landrat.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

Webseite von Arthur Kreklau
Arthur Kreklau auf Facebook
Arthur Kreklau auf Instagram
Arthur Kreklau auf X (vormals Twitter)
following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

24 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.