Gericht fällt Urteil
Sturz beim Kaffeeholen zählt als Arbeitsunfall

Symbolfoto: Zacharie Scheurer/dpa-mag
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BERLIN / DARMSTADT (dpa/tmn) - Wer beim Kaffeeholen im Büro stürzt, hat einen Arbeitsunfall. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (AZ: L 3 U 202/21) in einem Urteil, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

In dem konkreten Fall war eine 57-jährige Angestellte auf dem Weg zum Getränkeautomaten auf nassem Boden ausgerutscht. Dabei verletzte sie sich an der Lendenwirbelsäule. Die Unfallversicherung erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Die Begründung: Der Versicherungsschutz ende mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Dies sah das Landessozialgericht anders und gab der Klage der Frau statt. Das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, sei grundsätzlich versichert. Anders sieht es bei der Nahrungsaufnahme selbst aus, denn die ist eine private Tätigkeit und wird nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Autor:

Uwe Müller aus Nürnberg

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