Betrieb von Schulen und Kindertageseinrichtungen
7-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürth über 100

Bei Überschreitung einer jeweils maßgeblichen 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ebenso wie bei Unterschreiten der 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tag, treten die hierfür geltenden Regelungen automatisch in Kraft. | Foto: Matthias Balk/dpa/Symbolbild
  • Bei Überschreitung einer jeweils maßgeblichen 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ebenso wie bei Unterschreiten der 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tag, treten die hierfür geltenden Regelungen automatisch in Kraft.
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LANDKREIS FÜRTH (pm/ak) - In den vergangenen Wochen wurde am Freitag unter Berücksichtigung der 7-TageInzidenz für den Landkreis Fürth mitgeteilt, nach welcher Maßgabe der Schul- und Kita-Betrieb in der darauffolgenden Kalenderwoche stattfindet. Aufgrund der neuen bundesrechtlichen Verfahrensvorgaben ist dies nicht mehr möglich. Dementsprechend gelten die Vorgaben des § 3 der 12. Bayerischen  Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bei Überschreitung einer jeweils maßgeblichen 7- Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ebenso wie bei Unterschreiten der 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tag, treten deshalb die hierfür geltenden Regelungen automatisch in Kraft. Die Über- oder Unterschreitung wird dann amtlich bekannt gemacht.

Im Landkreis Fürth liegt die 7-Tage-Inzidenz am heutigen Tag bei 126,4 (Stand 30.04.2021, Quelle: RKI) und somit ebenso wie an den vergangenen Tagen über 100. Nach jetzigem Stand kommen bis zu einem Unterschreiten des Schwellenwertes 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die gleichen Regelungen zur Anwendung wie in der vergangenen Woche.
Für den Betrieb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen gilt deshalb folgendes: In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen findet ab Montag, 04.05.2021, Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten diese Vorgaben hinsichtlich ihrer Tätigkeit in  den Schulräumen entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder sind geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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