Frist bis Februar 2023
Für wen ist der Corona-Bürgertest noch kostenlos?

Foto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

BERLIN (dpa/nf) - Kostenlose Corona-Schnelltests sollen vorerst noch bis Ende Februar 2023 möglich bleiben - aber in kleinerem Umfang als bisher. Gratis soll es «Bürgertests» bei Teststellen unter anderem weiterhin vor Besuchen in Kliniken und Pflegeheimen geben, wie aus einem Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht. Möglich bleiben soll dies auch für Tests, mit denen man sich nach einer Corona-Infektion mit Bescheinigung «freitesten» kann.

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sagte am Dienstag: «Auch in diesem Winter müssen wir besonders Patienten und Pflegebedürftige vor einer Corona-Infektion schützen.» Kostenlos blieben Antigen-Schnelltests deswegen für Personal in medizinischen Einrichtungen, für Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen.

Mehrere Bürgertests, die derzeit mit drei Euro Zuzahlung aus eigener Tasche möglich sind, werden laut dem Entwurf aber künftig nicht mehr auf Staatskosten zu bekommen sein - etwa vor Konzertbesuchen, Familienfesten oder Besuchen bei älteren Menschen. Die bisherigen Regelungen laufen an diesem Freitag aus. Die neuen sollen bis 28. Februar 2023 befristet sein. Zugleich sollen Vergütungen für Testanbieter gesenkt werden.

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen insbesondere vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen,  Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,  Einrichtungen für ambulante Operationen,  Dialysezentren,  ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe,  Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen,  Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind, 
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen.

Teilnehmer an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den Nachweis über das Testergebnis vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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