Erste Maßnahme dieser Art in Bayern
Mitterteich verhängt eine Ausgangssperre

Mitterteich verhängt die erste Ausgangssperre in Bayern. | Foto: Rüdiger Kottmann / stock.adobe.com
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MITTERTEICH (pm/ak) - Im Rahmen einer Pressekonferenz gab heute Landrat Wolfgang Lippert die Ausgangssperre für das Stadtgebiet Mitterteich bekannt.Diese ist ab sofort (18.03.2020) gültig und gilt bis einschließlich 02.04.2020.

Das Landratsamt Tirschenreuth hat in diesem Zusammenhang eine Bekanntmachung mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:

Das Landratsamt Tirschenreuth erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2, 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung
(ZustV) folgendeAllgemeinverfügung:

1. Ab sofort gilt:
Für das Stadtgebiet der Stadt Mitterteich gilt bis einschließlich 02.04.2020 eine Ausgangssperre. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.
2. Ausgenommen von diesem Verbot sind die folgenden Ortsteile der Stadt Mitterteich.
Dies sind:
- Großbüchlberg
- Großensterz
- Gulg
- Hammermühle
- Kleinbüchlberg
- Kleinsterz
- Oberteich
- Pechofen
- Pleußen
- Steinmühle
3. Ausgenommen von dem Verbot unter Ziffer 1 sind:
3.1 Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte mit Bescheinigung des Arbeitgebers
3.2 Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens innerhalb des Stadtgebiets Mitterteich
3.3 Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optiker, Hörgeräteakustiker und
Gesundheitspraxen (z. B. Physiotherapieeinrichtungen)
3.4 Apothekenbesuche innerhalb des Stadtgebiets Mitterteich
3.5 Besuche von Filialen der Deutschen Post
3.6 Tanken an Tankstellen
3.7 Geldabheben bei Banken
3.8 Hilfeleistungen für Bedürftige
3.9 Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort
3.10 Notwendiger Lieferverkehr
3.11 Abgabe von Briefwahlunterlagen
3.12 Unabdingbare Versorgungen von Haustieren
4. In begründeten Fällen kann beim Landratsamt Tirschenreuth eine Ausnahme beantragt
werden.
5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung
gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 lfSG wird hingewiesen.
6. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich,
zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form*
Klage erhoben werden. Die Klage ist an das
Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
zu senden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von
Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Wolfgang Lippert
Landrat

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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