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Ab 1. Juli wird der Wasercent fällig

Foto: © Fredrik von Erichsen/dpa

NÜRNBERG/REGION (pm/nf) – Zum 1. Juli 2026 wird der Wassercent in Bayern erstmals erhoben. Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten konkreten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027.

Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber: „Der Wassercent ist ein Meilenstein für den Grundwasserschutz in Bayern. Er gibt unserem wichtigsten Lebensmittel einen Wert. Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Ziel ist ein unbürokratischer Wassercent mit einfacher Struktur. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet.“

 Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie.

Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter (1.000 Liter) Grundwasser. Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.

Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Messverpflichtungen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.

Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, das heißt entweder dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich. Haushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.

Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrem zuständigen Landratsamt oder ihrer zuständigen kreisfreien Stadt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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