UPDATE ++ Bundestagswahl
Bundesverfassungsgericht: Eilantrag gegen Wahlrechtsreform abgelehnt

Bei der Bundestagswahl in gut sechs Wochen soll ein reformiertes Wahlrecht zur Anwendung kommen. 
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KARLSRUHE (dpa) - Die Bundestagswahl am 26. September kann nach dem von Union und SPD neu beschlossenen Wahlrecht stattfinden.

Das Bundesverfassungsgericht wies einen Eilantrag ab, mit dem die FDP-, Grünen- und Linke-Abgeordneten die im November 2020 in Kraft getretenen Änderungen mit sofortiger Wirkung kippen wollten. Wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte, will es die Reform aber im Hauptverfahren genau prüfen. Die Richterinnen und Richter sehen möglicherweise problematische Punkte.

Zwischen den Parteien herrscht im Grunde Einigkeit, dass der auf 709 Sitze angewachsene Bundestag wieder kleiner werden muss. Ein großes Parlament kostet den Steuerzahler nicht nur mehr Geld, es ist auch weniger arbeitsfähig. Aber über den richtigen Weg dorthin wird seit Jahren gestritten. Eine Kompromisslösung, die alle Parteien mittragen wollten, war in zwei Wahlperioden nicht zustande gekommen.

Im Oktober 2020 hatten Union und SPD schließlich im Alleingang eine Wahlrechtsänderung beschlossen, die auch viele Experten für unzureichend halten. Denn bei den derzeit 299 Wahlkreisen soll es zunächst bleiben. Eine größere Reform ist erst für die Wahl 2025 geplant. Dafür soll eine Kommission bis Mitte 2023 Vorschläge machen.

FDP, Linke und Grüne hatten gemeinsam einen Alternativentwurf vorgelegt, der nur 250 Wahlkreise vorsah, sich damit aber nicht durchsetzen können. Anschließend hatten sie sich zusammengetan, um in Karlsruhe einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle einzureichen. Sie sind der Ansicht, dass die Neuregelung unklar formuliert ist und gegen die im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Chancengleichheit der Parteien und der Wahlrechtsgleichheit verstößt.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter des Zweiten Senats halten es zumindest für möglich, dass diese Einwände nicht unberechtigt sind. Da die Fragen noch genauer geprüft werden müssen, lehnten sie es aber ab, mit sofortiger Wirkung in die Zuständigkeit des Gesetzgebers einzugreifen. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Reform nach ihrer Einschätzung keine allzu großen Änderungen bewirkt.

Auf die Stimmabgabe der Bürgerinnen und Bürger hat das Karlsruher Verfahren und die nun veröffentlichte Eilentscheidung vom 20. Juli keine unmittelbaren Auswirkungen. Es geht darum, nach welchen Regeln die abgegebenen Stimmen in Mandate umgerechnet werden.

Nach der Neuregelung werden Überhangmandate einer Partei teilweise mit ihren Listenmandaten verrechnet. Bis zu drei Überhangmandate werden nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert, wenn der Bundestag seine Soll-Größe überschreitet. Diese ist bei 598 Sitzen festgelegt.
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KARLSRUHE (dpa) - Bei der Bundestagswahl in gut sechs Wochen soll ein reformiertes Wahlrecht zur Anwendung kommen - wenn FDP, Linke und Grüne das nicht noch verhindern.

Die drei Oppositionsfraktionen wehren sich gegen die allein von der großen Koalition beschlossenen Änderungen und haben einen Eilantrag in Karlsruhe eingereicht. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden: Heute (9.30 Uhr) soll der Beschluss veröffentlicht werden. (Az. 2 BvF 1/21)

Im Grunde herrscht Einigkeit, dass der inzwischen auf 709 Sitze angewachsene Bundestag wieder kleiner werden muss. Ein großes Parlament kostet den Steuerzahler nicht nur mehr Geld, es ist auch weniger arbeitsfähig. Aber über den richtigen Weg dorthin wird seit Jahren gestritten. Eine Kompromisslösung, die alle Parteien mittragen wollten, war in zwei Wahlperioden nicht zustande gekommen.

Im Oktober 2020 hatten Union und SPD schließlich im Alleingang eine Wahlrechtsänderung beschlossen, die auch viele Experten für unzureichend halten. Denn bei den derzeit 299 Wahlkreisen soll es zunächst bleiben. Eine größere Reform ist erst für die Wahl 2025 geplant. Dafür soll eine Kommission bis Mitte 2023 Vorschläge machen.

Zweck des Alternativentwurfs

FDP, Linke und Grüne hatten gemeinsam einen Alternativentwurf vorgelegt, der nur 250 Wahlkreise vorsah, sich damit aber nicht durchsetzen können. Sie haben sich nun auch zusammengetan, um die schwarz-rote Reform in Karlsruhe zu Fall zu bringen, und einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle eingereicht. Das Hauptverfahren, in dem die Verfassungsrichterinnen und -richter das Gesetz grundlegend prüfen, läuft noch. Entschieden ist nur über den Eilantrag.

Damit wollen die Oppositionsfraktionen erreichen, dass die geänderten Regelungen bei der Wahl am 26. September nicht angewandt werden dürfen. Nach ihrer Vorstellung würde dann einfach noch einmal das alte Recht gelten. Die drei Parteien kritisieren nicht nur, dass die Änderungen keinen ausreichenden Effekt hätten. Sie seien auch nicht eindeutig und würden außerdem die Union begünstigen.

Auf die Stimmabgabe der Bürgerinnen und Bürger hat der Ausgang keine direkten Auswirkungen. Es geht darum, nach welchen Regeln die abgegebenen Stimmen in Mandate umgerechnet werden.

Nach der Neuregelung werden Überhangmandate einer Partei teilweise mit ihren Listenmandaten verrechnet. Bis zu drei Überhangmandate werden nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert, wenn der Bundestag seine Soll-Größe überschreitet. Diese ist bei 598 Sitzen festgelegt.

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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